(Zu K. 22 Ziffer 3
des Gesetze.)
(zu K. 22 FisZser 4
des Gesetzen.)
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S. 11.
Beim Fischfange in nicht geschlossenen Gewässern ist verboten:
1) die Anwendung schädlicher oder explodirender Stoffe (giftiger Köder,
oder Mittel zur Betäubung oder Vernichtung der Fische, Spreng-
patronen oder anderer Sprengmittel u. s. w.) (§F. 21 des Gesetzes)
2) die Amvendung von Mitteln zur Verwundung der Fische, als: Fallen
mit Schlagfedern, Gabeln, Aalharken, Speeren, Stecheisen, Stangen,
Schießwaffen u. s. w.
Der Gebrauch von Angeln ist gestattet.
Die Verwendung von Speeren und Eisen (nicht jedoch der Aal-
harken) kann zum Zwecke des Aalfanges von dem Regierungspräsidenten
in dringenden Fällen und nöthigenfalls unter Festsetzung einer bestimmten
Konstruktion für dieses Fangmittel ausnahmsweise gestattet werden;
3) das Zusammentreiben der Fische bei Nacht vermittelst Leuchten oder
Fackeln.
. 12.
Ohne Erlaubniß der Aufsichtsbehörde (§I. 46 des Gesetzes) dürfen nicht
geschlossene Gewässer zum Zwecke des Fischfanges weder abgedämmt, noch ab-
gelassen oder ausgeschöpft werden.
*
Fischwehre, Fischzäune und damit verbundene sogenannte Selbstfänge für
Lachs und Aal dürfen außer dem Falle einer bestehenden Berechtigung nicht neu
angelegt werden.
Der Regierungspräsident kann jedoch zum Zwecke der Laich= und Brut-
gewinnung für künstliche Fischpucht zeitweilig derartige Anlagen mit der durch
§. 20 des Fischereigesetzes bedingten Beschränkung zulassen.
K. 14.
Beim Fischfange in nicht geschlossenen Gewässern dürfen vorbehaltlich der
nachfolgenden Ausnahmen keine Fanggeräthe (Netze, Geflechte 2c.) irgend welcher
Art und Benennung angewendet werden, deren Oeffnungen (Maschen) im nassen
Zustande an jeder Seite (von der Mitte des einen Knotens bis zur Mitte des
anderen Knotens gemessen) nicht mindestens eine Weite von 2/5 Centimetern haben.
Diese Vorschrift erstreckt sich auf alle Theile und Abtheilungen der Fang-
geräthe; bei Netzen mit sogenannten Kehlen (Einkehlen) findet jedoch das Mindest-
maß auf die Kehle keine Anwendung.
Bei Fanggeräthen, welche ausschließlich zum Fange von Aal, Neunauge
und Stichling bestimmt und geeignet sind, wird von einer Bestimmung der
Mindestweite der Oeffnungen oder Maschen abgesehen. Der Regierungspräsident