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ist ermächtigt, Ausnahmen von der vorgeschriebenen Maschenweite im Falle des
Bedürfnisses für bestimmte Fanggeräthe und den Fang bestimmter Fischarten,
namentlich Stint, Uecklei (Alve), Ellritze, Maipiere, Schmerle und Bartgrundel,
uzulassen.
*7 In allen solchen Fällen steht jedoch dem Regierungspräsidenten die Befugniß
zu, über die Art, Größe und Einrichtung dieser Fanggeräthe und über den Um-
fang, die Art und die Zeitdauer ihrer Verwendung einschränkende Bestimmungen
u treffen.
Wenn dringende Rücksichten auf die Erhaltung des Fischbestandes oder
einer werthvollen Fischart dies erfordern, kann im Wege der Bezirks-Polizeiver=
ordnung für einzelne Gewässer oder Gewässerstrecken die Anwendung bestimmter
schädlicher Fanggeräthe ganz ausgeschlossen oder in einer über die obigen Vor-
schriften hinausgehenden Art und Weise eingeschränkt werden.
K. 15.
Ohne Erlaubniß der Aufsichtsbehörde dürfen fließende Gewässer beim Fisch-
fange weder mittelst ständiger Vorrichtungen noch mittelst am Ufer oder im Fluß-
bette befestigter oder verankerter Fischereivorrichtungen (Reusen, Sperrnetze) auf
mehr als auf die halbe Breite bei gewöhnlichem niedrigen Wasserstande, in der
kürzesten geraden Linie von Ufer zu Ufer gemessen, für den Zug der Fische ver-
sperrt werden.
Mehrere derartige Fischereivorrichtungen dürfen gleichzeitig auf derselben oder
auf der entgegengesetzten Uferseite nur in einer Entfernung von einander aus-
geworfen oder angebracht sein, welche mindestens das Dreifache der Längenaus-
dehnung des größten Netzes beträgt.
Bei dem gleichzeitigen Betriebe der Treibnetzfischerei mit mehreren Netzen
muß der Abstand der Netze von einander mindestens das Doppelte der Länge
des größten Netzes betragen.
S. 16.
Der Betrieb der Fischerei in schiffbaren Gewässern darf die Schifffahrt
nicht hindern oder stören. Feste oder schwimmende Fischereivorrichtungen und alle
sonstigen Fanggeräthe müssen so aufgestellt oder ausgelegt sein, daß die freie Fahrt
der Schiffe und Fähren, sowie der Wasserabfluß in nachtheiliger Weise nicht
behindert wird.
6. 17.
Die mit Handhabung der Fischereipolizei beauftragten Beamten haben bei
Ausübung ihres Amtes die vorgeschriebene Uniform oder ein ihr Amt bezeichnendes
metallenes Schild auf der Brust zu tragen. Die von Gemeinden, Genossen-
schaften oder Privatpersonen bestellten Fischereiaufseher haben bei Ausübung des
Dienstes ein vom Regierungspräsidenten festzusetzendes Weeichen zu tragen.
Ges. Samml. 1887. (Nr. 9236.)
(Zu §. 22 Liffer 4
bes Gesetzes.)
(Zu §. 22 Liffer 5
des Gesetees.)