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Wer von einem Aufsichtsbeamten oder Aufseher angerufen wird, hat dem
Rufe Folge zu geben und nicht eher von der Stelle zu weichen, als bis er dazu
ausdrücklich ermächtigt ist.
S. 18.
Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften dieser Verordnung werden, soweit
dieselben nicht den Strafbestimmungen des Fischereigesetzes vom 30. Mai 1874
(I§. 49 ff.) oder des Strafgesetzbuchs für das Deutsche Reich unterliegen, mit
Geldstrafe bis zu 150 Mark oder Haft bestraft.
Jugleich kann auf Einziehung der bei der Ausübung der Fischerei ver-
wandten unerlaubten Fanggeräthe erkannt werden.
ie
Der Minister für Landwirthschaft, Domänen und Forsten ist ermächtigt,
die Vorschriften dieser Verordnung über die Beschränkung des Fischereibetriebes,
über verbotene Fangmittel und über die Beschaffenheit erlaubter Fanggeräthe für
diejenigen Gewässer oder Strecken derselben ganz oder theilweise außer Kraft zu
setzen, welche nicht ausschließlich Unserer Hoheit unterworfen sind.
G. 20.
Diese Verordnung tritt mit dem 1. Oktober 1887 in Kraft. Gleichzeitig
wird die Verordnung, betreffend die Ausführung des Fischereigesetzes in der
Provinz Sachsen, vom 2. November 1877 (Gesetz= Samml. S. 246 ff.) außer
Kraft gesetzt.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Königlichen Insiegel.
Gegeben Bad Gastein, den 8. August 1887.
(L. S.) Wilhelm.
Lucius.
Redigirt im Bureau des Staatsministerimms.
Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei.