Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1887. (78)

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sie lebend in die Gewalt des Fischers fallen, sofort mit der zu ihrer 
Erhaltung erforderlichen Vorsicht wieder in das Wasser zu setzen; 
4) im Interesse der Fischzucht, wissenschaftlicher Untersuchungen oder ge- 
meinnütziger Versuche kann die Aufsichtsbehörde (F. 46 des Gesetzes) 
einzelnen Fischereiberechtigten das Fangen von Fischlaich und Fischbrut, 
sowie von Fischen und Krebsen unter dem in Ziffer 2 bestimmten Maße 
zeitweilig und widerruflich gestatten. 
. 2. 
Vorbehaltlich der im §. 27 des Fischereigesetzes und im vorstehenden §. 1 
Ziffer 4 zugestandenen Ausnahmen dürfen Fischlaich und Fischbrut, sowie Fische 
der im F. 1 Ziffer 2 bezeichneten Arten unter den daselbst angegebenen Maßen 
weder feilgeboten, noch verkauft, noch versandt werden, ohne Unterschied, ob sie 
aus geschlossenen oder nicht geschlossenen Gewässern gewonnen sind. 
Auch dürfen Fischlaich und Fischbrut, sowie untermaßige, aus nicht ge- 
schlossenen Gewässern herstammende Fische weder zum Thrankochen, noch zur 
Fütterung des Viehes, noch zum Düngen und zur Bereitung von Dungmitteln 
oder zu anderen wirthschaftlichen oder gewerblichen Zwecken verbraucht werden. 
Aus überwiegenden wirthschaftlichen Gründen kann der Regierungspräsident 
jedoch zeitweilig und für bestimmte Gewässerstrecken Ausnahmen von letzterem 
Verbote zulassen. 
g. 3. 
Für den Betrieb der Fischerei in nicht geschlossenen Gewässern treten nach- 
folgende Beschränkungen ein: 
1) der Betrieb der Fischerei von Sonnabend Abend 6 Uhr bis Sonntag 
Abend 6 Uhr ist verboten (wöchentliche Schonzeit); 
2) in den nachbenannten Gewässern: 
A. in den sämmtlichen Nebengewässern der Weser, von der Porta 
Westfalica an aufwärts, mit Ausnahme 
a) der Werre von der Behmermühle aufwärts, 
b) der Else von der Mühle von Kirchlengern aufwärts, 
J) aller übrigen Nebenflüsse der Werre, namentlich der Aa und 
d) des in der Enklave Lügde belegenen Theiles der Emmer, 
B. in der Ruhr von der Mündung der Möhne aufwärts, sowie in 
den Nebengewässern der Ruhr, 
C. in der Lenne von der Mündung der Bigge aufwärts, sowie in 
den Nebengewässern der Lenne, in der Bigge jedoch nur von der 
Brücke bei Attendorn an aufwärts, 
(Nr. 9237.) 69° 
(Zu §. 22 Jiffer 2 
dbes Gesetzes.)
	        
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