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nöthigenfalls unter Festsetzung einer bestimmten Konstruktion für dieses
Fangmittel ausnahmsweise gestattet werden;
3) Zusammentteiben der Fische bei Nacht vermittelst Leuchten oder
Fackeln.
. 12. ·
Ohne Erlaubniß der Aufsichtsbehörde (§. 46 des Gesetzes) dürfen nicht ge-
schlossene Gewässer zum Zwecke des Fischfanges weder abgedämmt, noch abgelassen
oder ausgeschöpft werden.
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Fischwehre, Fischzüune und damit verbundene sogenannte Selbstfänge für
Lachs und Aal dürfen außer dem Falle einer bestehenden Berechtigung nicht neu
angelegt werden.
Der Regierungspräsident kann jedoch zum Zwecke der Laich= und Brut-
gewinnung für künstliche Fischzucht zeitweilig derartige Anlagen mit der durch
§. 20 des Fischereigesetzes bedingten Beschränkung zulassen.
K. 14.
(Zu 8. 22 Ziffer 4 Beim Fischfange in nicht geschlossenen Gewässern dürfen vorbehaltlich der
des Gesebee) nachfolgenden Ausnahmen keine Fanggeräthe (Netze, Geflechte ꝛc.) irgend welcher
Art und Benennung angewendet werden, deren Oeffnungen (Maschen) im nassen
Zustande an jeder Seite (von der Mitte des einen Knotens bis zur Mitte des
anderen Knotens gemessen) nicht mindestens eine Weite von 2,5 Centimetern haben.
Diese Vorschrift erstreckt sich auf alle Theile und Abtheilungen der Fang-
geräthe; bei Netzen mit sogenannten Kehlen (Einkehlen) findet jedoch das Mindest-
maß auf die Kehle keine Anwendung.
Im Stromgebiete des Rheins dürfen Treibnetze beim Fischfange nur an-
gewendet werden, wenn sie zwischen Ober= und Unter-Simm (Ober= und Unter-
Leine) nicht über 2,6 Meter breit sind. Einwandige Netze, welche nur zum Fange
von Stör bestimmt und geeignet sind, sind jedoch dieser Beschränkung nicht unter-
worfen.
Bei Fanggeräthen, welche ausschließlich zum Fange von Aal,Neunauge
und Stichling bestimmt und geeignet sind, wird von einer Bestimmung der
Mindestweite der Oeffnungen oder Maschen abgesehen. Der Regierungspräsident
ist ermächtigt, Ausnahmen von der vorgeschriebenen Maschenweite im Falle des
Bedürfnisses für bestimmte Fanggeräthe und den Fang bestimmter Fischarten,
namentlich Stint, Uecklei (Alve), Ellritze, Maipiere, Schmerle und Bartgrundel,
zuzulassen.
In allen solchen Fällen steht jedoch dem Regierungspräsidenten die Be-
fugniß zu, über die Art, Größe und Einrichtung dieser Fanggeräthe und über
den Umfang, die Art und die Zeitdauer ihrer Verwendung einschränkende Be-
stimmungen zu treffen.