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Wenn dringende Rücksichten auf die Erhaltung des Fischbestandes oder
einer werthvollen Fischart dies erfordern, kann im Wege der Bezirks-Polizeiver=
ordnung für einzelne Gewässer oder Gewässerstrecken die Anwendung bestimmter
schädlicher Fanggeräthe ganz ausgeschlossen oder in einer über die obigen Vor-
schriften hinausgehenden Art und Weise eingeschränkt werden.
K. 15.
. Ohne Erlaubniß der Aufsichtsbehörde dürfen fließende Gewässer beim Fisch-
fange weder mittelst ständiger Vorrichtungen noch mittelst am Ufer oder im Fluß-
bette befestigter oder verankerter Fischereivorrichtungen (Reusen, Sperrnetze) auf
mehr als auf die halbe Breite bei gewöhnlichem niedrigen Wasserstande, in der
kürzesten geraden Linie von Ufer zu Ufer gemessen, für den Zug der Fische ver-
sperrt werden.
Mehrere derartige Fischereivorrichtungen dürfen gleichzeitig auf derselben
oder auf der entgegengesetzten Uferseite nur in einer Entfernung von einander
ausgeworfen oder angebracht sein, welche mindestens das Dreifache der Längen-
ausdehnung des größten Netzes beträgt.
Bei dem gleichzeitigen Betriebe der Zug= oder Treibnetzfischerei mit mehreren
Netzen muß der Abstand der Netze von einander mindestens das Doppelte der
Länge des größten Netzes betragen.
S. 16.
Der Betrieb der Fischerei in schiffbaren Gewässern darf die Schifffahrt nicht
hindern oder stören. Feste oder schwimmende Fischereivorrichtungen und alle
sonstigen Fanggeräthe müssen so aufgestellt oder ausgelegt sein, daß die freie
Fahrt der Schiffe und Fähren, sowie der Wasserabfluß in nachtheiliger Weise
nicht behindert wird.
S. 17.
Die mit Handhabung der Fischereipolizei beauftragten Beamten haben bei
Ausübung ihres Amtes die vorgeschriebene Uniform oder ein ihr Amt bezeichnendes
metallenes Schild auf der Brust zu tragen. Die von Gemeinden, Genossen-
schaften oder Privatpersonen bestellten Fischereiaufseher haben bei Ausübung des
Dienstes ein vom Regierungspräsidenten festzusetzendes Abzeichen zu tragen.
Wer von einem Ausfsichtsbeamten oder Aufseher angerufen wird, hat dem
Rufe Folge zu geben und nicht eher von der Stelle zu weichen, als bis er dazu
ausdrücklich ermächtigt ist.
§. 18.
Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften dieser Verordnung werden, soweit
dieselben nicht den Strafbestimmungen des Fischereigesetzes vom 30. Mai 1874
(#. 49 ff.) oder des Strafgesetzbuchs für das Deutsche Reich unterliegen, mit
Geldstrafe bis zu 150 Mark oder Haft bestraft.
Ges. Samml. 1887. (Nr. 9237.) 70
(Lu §. 22 giffer 4
des Gesetzes.)
(Zu K.. 22 Liffer 5
des Gesetzes.)