Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1887. (78)

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Zugleich kann auf Einziehung der bei der Ausübung der Fischerei ver- 
wandten unerlaubten Fanggeräthe erkannt werden. 
d. 19. 
Der Minister für Landwirthschaft, Domänen und Forsten ist ermächtigt, 
die Vorschriften dieser Verordnung über die Beschränkung des Fischereibetriebes, 
über verbotene Fangmittel und über die Beschaffenheit erlaubter Fanggeräthe für 
diejenigen Gewässer oder Strecken derselben ganz oder theilweise außer Kraft zu 
setzen, welche nicht ausschließlich Unserer Hoheit unterworfen sind. 
* 
Diese Verordnung tritt mit dem 1. Oktober 1887 in Kraft. Gleichzeitig 
wird die Verordnung, betreffend die Ausführung des Fischereigesetzes in der #ch 
vinz Westfalen, vom 2. November 1877 (Gesetz= Samml. S. 264 ff.) außer 
Kraft gesetzt. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem 
Königlichen Insiegel. 
Gegeben Bad Gastein, den 8. August 1887. 
(I. S) Wilhelm. 
Lucius.
	        
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