Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1887. (78)

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während der in F. 3 Ziffer 1 bezeichneten wöchentlichen Schonzeit nicht 
gestattet werden; 
den Fischern, welche die sogenannte stille Fischerei ohne ständige Vor- 
richtungen mit Setznetzen, Reusen, Körben oder Angeln betreiben, kann 
gestattet werden, die ausgelegten Gezeuge auszunehmen und wieder aus- 
zulegen, wenn daraus nachtheilige Hindernisse für den Zug der Wander- 
fische nicht zu befürchten sind. Dieselbe Ausnahme kann auch für die 
nur zum Aalfang bestimmten und geeigneten ständigen Vorrichtungen 
und Geräthe obengenannter Art gewährt werden; 
3) das Angeln mit der Ruthe kann zugelassen werden; 
4) im Interesse wissenschaftlicher Untersuchungen oder gemeinnütziger Ver- 
suche, oder für Zwecke der künstlichen Fischzucht oder endlich zum Schutze 
der anderen Fische gegen Raubfische kann, soweit erforderlich, unter 
geeigneten Kontrolmaßregeln auch der Fang einzelner, oben nicht 
genannter Fischarten ausnahmsweise gestattet werden. 
Bei jeder Gestattung des Fischfanges während der Schonzeiten ist 
indeß die Verwendung solcher an sich erlaubter Fangmittel auszuschließen, 
welche vorzugsweise geeignet sind, die junge Fischbrut zu zerstören. 
. 5. 
Wenn dringende Rücksichten auf die Erhaltung des Fischbestandes dies 
erfordern, kann der Fischereibetrieb während der im §. 3 Ziffer 2 bezeichneten 
Frühjahrsschonzeit im Wege der Bezirks-Polizeiverordnung für einzelne Gewässer 
oder Gewässerstrecken gänzlich untersagt oder über das vorstehend angegebene Maß 
eingeschränkt, namentlich auch der Fang einzelner Fischarten oder der Gebrauch 
bestimmter Fangmittel für die Dauer der Schonzeit ganz verboten werden. 
S. 6. 
Für Gewässer, in welchen Maränen oder Aeschen in größeren Mengen vor- 
kommen, kann im Wege der Bezirks-Polizeiverordnung der Fang der Maräne 
auf die Dauer von vier Wochen innerhalb der Zeit von Anfang November bis 
Ende Dezember, und der Fang der Aesche auf die gleiche Dauer innerhalb der 
Zeit von Mitte Februar bis Ende Juni verboten werden. 
Auf demselben Wege kann der Fang einzelner anderer wirthschaftlich wichtiger 
Fischarten für bestimmte Gewässerstrecken, wenn es sich darum handelt, die Fischart 
darin zu erhalten, auch außerhalb der jährlichen Schonzeiten bis zur Dauer von 
sechs Wochen untersagt werden. 
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S. 7. 
Der Regierungspräsident ist ermächtigt: 
1) die wöchentliche Schonzeit (I. 3 Ziffer 1) für den ganzen Bezirk, für 
einzelne Gewässer oder Gewässerstrecken auf die Zeit von Sonntag. 
Morgen 6 Uhr bis Montag Morgen 6 Uhr zu verlegen;
	        
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