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2) nach lang anhaltenden kalten Wintern die Frühjahrsschonzeit (§. 3
Ziffer 2) für den ganzen Bezirk, für einzelne Gewässer oder Gewässer-
strecken anderweit auf die Dauer von sechs Wochen innerhalb der Zeit
von Anfang April bis Ende Juni festzusetzen.
§. S.
Der Minister für Landwirthchaft, Domänen und Forsten ist befugt:
1) für einzelne der oben im F. 3 Ziffer 2 bezeichneten Gewässer, sobald
dieselboen für den Aufstieg der Wanderfische erschlossen oder darin
Salmoniden eingebürgert werden, die im §. 3 Ziffer 3 bezeichnete
Winterschonzeit einzuführen;
2) für die oben im F. 3 Ziffer 3 aufgeführten Gewässer die im §. 3
Ziffer 2 bezeichnete Frühjahrsschonzeit einzuführen;
3) für Gewässer, welche auf ihrem Lauf außerpreußisches Gebiet berühren,
die im §. 3 bezeichnete Jahresschonzeit im Einvernehmen mit der be-
treffenden Nachbarregierung zu regeln.
Die Grenze zwischen Frühjahrs= und Winterschonzeit in den einzelnen Ge-
wässern soll, soweit erforderlich, durch örtliche von der Staatsregierung herzustellende
Merkmale kenntlich gemacht werden.
§ 9.
Während der Dauer der in dem F. 3 vorgeschriebenen wöchentlichen und
jährlichen Schonzeiten müssen die durch das Fischereigesetz vom 30. Mai 1874
nicht beseitigten ständigen Fischereivorrichtungen in nicht geschlossenen Gewässern
hinweggeräumt oder abgestellt sein (§. 28 des Gesetzes).
Soweit die Rücksicht auf Erhaltung des Fischbestandes es zuläßt, kann der
Regierungspräsident Ausnahmen von der im ersten Absatz getroffenen Bestimmung
gestatten (Artikel III des Gesetzes vom 30. März 1880).
C. 10.
Die §9§. 3 bis 8 einschließlich finden auf den Krebsfang keine Anwendung.
In der Zeit vom 1. November bis zum 31. Mai einschließlich ist der Fang
von Krebsen in allen nicht geschlossenen Gewässern verboten.
Gelangen Krebse während der angeordneten Schonzeit lebend in die Gewalt
des Fischers, so sind dieselben mit der zu ihrer Erhaltung erforderlichen Vorsicht
sofort wieder in das Wasser zu setzen.
Wenn dringende Rücksichten auf die Erhaltung des Krebsbestandes in
einzelnen Gewässern dies erfordern, kann für dieselben der Fang Eier oder Junge
tragender Krebsweibchen im Wege der Bezirks-Polzeiverordnung verboten und
äußerstenfalls der Verkauf von Krebsweibchen überhaupt zeitweilig untersagt werden.
(Dr. 9238.)