Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1887. (78)

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9. Juni Abends 6 Uhr eine verstärkte wöchentliche Schonzeit (Frühjahrs= 
schonzeit) statt, derart, daß die Fischerei nur an drei Tagen jeder in 
die Schonzeit fallenden Woche, von Montag Morgen 6 Uhr beginnend 
und Donnerstag Morgen 6 Uhr schließend, betrieben werden darf. 
Nach Herstellung ausreichender Schonreviere kann der Regierungs- 
präsident den Betrieb der Fischerei an weiteren Fwei Tagen jeder in die 
Schonzeit fallenden Woche, im Anschluß an die in vorstehendem Absatz 
freigegebenen Tage, gestatten; 
4) die Lachsfischerei unterliegt nachstehenden Beschränkungen: 
A. in den zum Stromgebiete des Rheins gehörigen Flüssen ist jede 
Lachsfischerei mit Zegensbetrieb während der Zeit vom 27. August 
bis zum 26. Oktober einschließlich verboten, 
B. in der Weser ist die Lachsfischerei mit Zug= und Treibnetzen 
a) auf der Strecke bis zu den Wehren von Hameln in der Zeit 
vom 15. September bis 15. Dezember einschließlich, 
b) auf der Strecke von den Wehren zu Hameln an aufwärts 
in der Zeit vom 1. Oktober bis 31. Dezember einschließlich 
verboten. 
Auf die verlassenen Nebenarme (Altwasser) der genannten Flüsse, sofern sie 
nicht von beiden Seiten mit dem Hauptstrome derartig in Verbindung stehen, 
daß die Wanderfische jederzeit frei hindurch ziehen können, findet letzteres Verbot 
keine Anwendung. 
Gleichartige Verbote können für die Nebenflüsse der Weser im Wege der 
Bezirks-Polizeiverordnung erlassen werden. 
E 4. 
Für die Dauer der im F. 3 Ziffer 1, 2 und 3 bezeichneten wöchentlichen 
und jährlichen Schonzeiten kann der Regierungspräsident ausnahmsweise nacht- 
folgende Fischereibetriebe zulassen: 
1) der Fang solcher Fische, welche in größeren Zügen plötzich zu erscheinen 
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und rasch wieder zu verschwinden pflegen, wie namentlich Neunauge, 
Stör und Stint, kann mit solchen Geräthen, die nur zum Fang dieser 
Fischarten bestimmt und geeignet sind, gestattet werden. Dieselbe Aus- 
nahme kann auch für den Maifischfang zugelassen werden, jedoch darf 
derselbe im Stromgebiete des Rheins während der im F. 3 Ziffer 1 
bezeichneten wöchentlichen Schonzeit nicht gestattet werden. Ebenso kann 
der Aalfang gestattet werden; 
den Fischern, welche die sogenannte stille Fischerei ohne ständige Vor- 
richtungen mit Setznetzen, Reusen, Körben oder Angeln betreiben, kann 
gestattet werden, die ausgelegten Gezeuge auszunehmen und wieder aus- 
zulegen, wenn daraus nachtheilige Hindernisse für den Zug der Wander-
	        
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