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S. 11.
Beim Fischfange in nicht geschlossenen Gewässern ist verboten:
1) die Anwendung schädlicher oder explodirender Stoffe (giftiger Köder
oder Mittel zur Betäubung oder Vernichtung der Fische, Spreng-
patronen oder anderer Sprengmittel u. s. w.) (I. 21 des Gesetzes);
2) die Anwendung von Mitteln zur Verwundung der Fische, als: Fallen
mit Schlagfedern, Gabeln, Aalharken, Speeren, Stecheisen, Stangen,
Schießwaffen u. s. w.
Der Gebrauch von Angeln ist gestattet.
Die Verwendung von Speeren und Eisen (nicht jedoch der Aal-
harken) kann zum Zwecke des Aalfanges von dem Regierungspräsidenten
in dringenden Fällen und nöthigenfalls unter Festsetzung einer bestimmten
Konstruktion für dieses Fangmittel ausnahmsweise gestattet werden;
3) das Zusammentreiben der Fische bei Nacht vermittelst Leuchten oder
Fackeln.
12.
Ohne Erlaubniß der Aufsichtsbehörde (§. 46 des Gesetzes) dürfen nicht ge-
schlossene Gewässer zum Zwecke des Fischfanges weder abgedämmt, noch abgelassen
oder ausgeschöpft werden.
K. 13.
Fischwehre, Fischzäune und damit verbundene sogenannte Selbstfänge für
Lachs und Aal dürfen außer dem Falle einer bestehenden Berechtigung nicht neu
angelegt werden.
Der Regierungspräsident kann jedoch zum Zwecke der Laich= und Brut-
gewinnung für künstliche Fischzucht zeitweilig derartige Anlagen mit der durch
§. 20 des Fischereigesetzes bedingten Beschränkung zulassen.
. 14.
Beim Fischfange in nicht geschlossenen Gewässern dürfen vorbehaltlich der
nachfolgenden Ausnahmen keine Fanggeräthe (Netze, Geflechte rc.) irgend welcher
Art und Benennung angewendet werden, deren Oeffnungen (Maschen) im nassen
Justande an jeder Seite (von der Mitte des einen Knotens bis zur Mitte des
anderen Knotens gemessen) nicht mindestens eine Weite von 2)6 Centimetern haben.
Diese Vorschrift erstreckt sich auf alle Theile und Abtheilungen der Fang-
geräthe; bei Netzen mit sogenannten Kehlen (Einkehlen) findet jedoch das Mindest-
maß auf die Kehle keine Anwendung.
Im Stromgebiete des Rheins dürfen Treibnetze beim Fischfange nur an-
gewendet werden, wenn sie zwischen Ober= und Untersimm (Ober= und Unterleine)
nicht über 2),5 Meter breit sind. Einwandige Netze, welche nur zum Fange von
Stör bestimmt und geeignet sind, sind jedoch dieser Beschränkung nicht unter-
worfen.
Ges. Samml. 1887. (Nr. 9239.) 72
(Zu §. 22 Kiffer 3
des Gesete.)
(Zu K. 22 Ziffer 4
bes Gesetzes.)