Full text : Der Weltbrand. Deutschlands Tragödie 1914-1918. Erster Band. (1)

356  Das  Verwaltungsrecht.  8184

gar  keine  Bewirtschaftung,  sondern  nur  ein  Recht  auf  den  Reinertrag
  hat.

Endlich  bestehen  noch  Beschränkungen  für  die  sogenannten
gemeinschaftlichen  Holzungen  nach  dem  für  den  ganzen  Staat  er—
lassenen  Gesetze  vom  14.  März  188112).  Holzungen  und  damit
im  örtlichen  Zusammenhange  stehende  Waldblößen,  welche  sich  im
gemeinschaftlichen  Eigentume  mehrerer  Personen  befinden,  ohne  daß
die  Gemeinschaft  nachweisbar  durch  ein  besonderes  privatrechtliches
Verhältnis  entstanden  ist,  insbesondere  Holzungen  der  Raalgemeinden,
  Nutzungsgemeinden,  Markgenossenschaften,  Gehöferschaften,
  Erbgenossenschaften  usw.,  desgleichen  Holzungen,  welche
Mitgliedern  einer  solchen  Genossenschaft  oder  Gemeindeeinwohnern
bei  einer  Gemeinheitsteilung  oder  Servitutenablösung  als  Zesamt--abfindung
  überwiesen,  aber  bisher  gemeinschaftliches  Eigentum  geblieben
  sind,  fallen  hinsichtlich  ihrer  Bewirtschaftung  unter  die
gleichen  gesetzlichen  Bestimmungen  wie  die  Gemeindeholzungen.  Die
Kosten  der  Oberaufsicht  sind  von  der  Staatskasse,  die  durch  Ausführung
  der  staatlichen  Anordnungen  erwachsenden  Kosten  von
den  Miteigentümern  nach  Maßgabe  ihrer  Anteile  zu  tragen  und
werden  vorbehaltlich  des  den  Miteigentümern  über  eine  ander
Verteilungsart  zustehenden  Rechtsweges  im  Verwaltungszwangsverfahren
  eingezogen.  Bei  mehr  als  fünf  Mitgliedern  kann  die
Aufsichtsbehörde  die  Bestellung  von  höchstens  drei  Bevollmächtigten
verlangen.  Auf  Antrag  eines  Miteigentümers  oder  der  Aufsichtsbehörde
  ist  die  Art  der  Bestellung  der  Bevollmächtigten  und  das
Verhältnis  der  Miteigentümer  untereinander  durch  ein  Statut
zu  regeln,  welches  der  Zustimmung  der  Mehrzahl  der  Miteigentümer
nach  Maßgabe  ihrer  Anteile  und  der  Bestätigung  durch  das  Waldschutzgericht
  bedarf.  Für  das  Verfahren  gelten  in  diesem  Falle
dieselben  Vorschriften  wie  bei  Bildung  der  Waldgenossenschaften-Eine
  Teilung  der  gemeinsamen  Holzungen  ist  für  die  Regel  ausgeschlossen
  und  darf  nur  soweit  stattfinden,  als  die  Holzung  3
einer  sorstmäßigen  Bewirtschaftung  nicht  geeignet  ist,  oder  der  Grund
und  Boden  zu  anderen  als  forstlichen  Zwecken  mit  erheblich  größerem
Vorteile  benutzt  werden  kann,  und  landes=  oder  forstpolizeiliche
Interessen  nicht  im  Wege  stehen.  Ueber  die  Statthaftigkeit  der

12)  GS.  1881,  S.  261.  Vgl.  dazu  Ausf.  Instr.  vom  26.  April  1881T
—  Ml.  der  inn.  Verw.  1881,  S.  134  —.