Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1887. (78)

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Die gegen die Eisenbahngesellschaft rechtskräftig ergehenden Entscheidungen 
der Königlich Preußischen Verwaltungsbehörden und Verwaltungsgerichte sollen 
ohne Weiteres gegen dieselbe ebenso vollstreckbar sein, als wenn sie in Preußen 
ein Domizil hätte. 
Die Herzoglich Sachsen-Meiningensche Regierung verpflichtet sich, Ver- 
fügungen der Königlich Preußischen Verwaltungsbehörden und Verwaltungsgerichte 
auf deren Ersuchen ohne Weiteres der Direktion der Werra-Eisenbahngesellschaft 
zustellen zu lassen. 
Artikel VIII. 
Von dem Betriebe der Zweigbahn wird die Königlich Preußische Regierung 
nach dem Preußischen Gesetze vom 16. März 1867 und die Herzoglich Sachsen- 
Meiningensche Regierung nach dem Meiningenschen Gesetze vom 30. April 1873 
eine Abgabe erheben. Bei der Berechnung der Abgabe wird als Anlagekapital 
beziehungsweise als Reinertrag von jeder Regierung der aus dem Verhältnisse der 
Länge der auf ihrem Gebiete belegenen Strecke der Bahn Themar—Schleusingen 
zu der gesammten Länge dieser Bahn sich ergebende Theil des Aulagekapitals 
beziehungsweise des jährlichen Reinertrages derselben angenommen. 
Die Erhebung erfolgt alljährlich postnumerando und zwar zum ersten 
Male für das auf die Betriebseröffnung folgende, mit dem 1. Januar beginnende 
Rechnungsjahr. Die Herzoglich Sachsen-Meiningensche Regierung wird der 
Königlich Preußischen Regierung die Berechnung des Reinertrages der Bahn all- 
jährlich und zwar spätestens fünf Monate nach Ablauf des betreffenden Jahres mit- 
theilen und die Abführung der Abgabe an die von der Königlich Preußischen 
Regierung zu bezeichnende Kasse anordnen. 
Eine andere staatliche Abgabe wird von dem Betriebe oder von dem Ertrage 
der Bahn, abgesehen von etwaigen Grund= und Gebäudesteuern, nicht erhoben. 
Artikel IX. 
Die Bahnpolizei wird unter Aufsicht der dazu in jedem Staatsgebiete kom- 
petenten Behörden nach Maßgabe der in Artikel II bezeichneten Bahnordnung 
gehandhabt. Die in den verschiedenen Staatsgebieten stationirten Bahnpolizei= 
beamten sind auf Präsentation der Bahnverwaltung bei den kompetenten Behörden 
des betreffenden Staates zu verpflichten. 
Artikel X. 
Die Eisenbahngesellschaft ist verpflichtet, hinsichtlich der Besetzung der 
Subaltern= und Unterbeamtenstellen an der Zweigbahn mit Militäranwärtern, 
insoweit dieselben das vierzigste Lebensjahr noch nicht zurückgelegt haben, die für den 
Preußischen Staatseisenbahndienst in dieser Beziehung und insbesondere bezüglich 
der Ermittelung der Militäramwärter bestehenden und noch zu erlassenden Vor- 
schriften zur Anwendung zu bringen.
	        
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