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Die gegen die Eisenbahngesellschaft rechtskräftig ergehenden Entscheidungen
der Königlich Preußischen Verwaltungsbehörden und Verwaltungsgerichte sollen
ohne Weiteres gegen dieselbe ebenso vollstreckbar sein, als wenn sie in Preußen
ein Domizil hätte.
Die Herzoglich Sachsen-Meiningensche Regierung verpflichtet sich, Ver-
fügungen der Königlich Preußischen Verwaltungsbehörden und Verwaltungsgerichte
auf deren Ersuchen ohne Weiteres der Direktion der Werra-Eisenbahngesellschaft
zustellen zu lassen.
Artikel VIII.
Von dem Betriebe der Zweigbahn wird die Königlich Preußische Regierung
nach dem Preußischen Gesetze vom 16. März 1867 und die Herzoglich Sachsen-
Meiningensche Regierung nach dem Meiningenschen Gesetze vom 30. April 1873
eine Abgabe erheben. Bei der Berechnung der Abgabe wird als Anlagekapital
beziehungsweise als Reinertrag von jeder Regierung der aus dem Verhältnisse der
Länge der auf ihrem Gebiete belegenen Strecke der Bahn Themar—Schleusingen
zu der gesammten Länge dieser Bahn sich ergebende Theil des Aulagekapitals
beziehungsweise des jährlichen Reinertrages derselben angenommen.
Die Erhebung erfolgt alljährlich postnumerando und zwar zum ersten
Male für das auf die Betriebseröffnung folgende, mit dem 1. Januar beginnende
Rechnungsjahr. Die Herzoglich Sachsen-Meiningensche Regierung wird der
Königlich Preußischen Regierung die Berechnung des Reinertrages der Bahn all-
jährlich und zwar spätestens fünf Monate nach Ablauf des betreffenden Jahres mit-
theilen und die Abführung der Abgabe an die von der Königlich Preußischen
Regierung zu bezeichnende Kasse anordnen.
Eine andere staatliche Abgabe wird von dem Betriebe oder von dem Ertrage
der Bahn, abgesehen von etwaigen Grund= und Gebäudesteuern, nicht erhoben.
Artikel IX.
Die Bahnpolizei wird unter Aufsicht der dazu in jedem Staatsgebiete kom-
petenten Behörden nach Maßgabe der in Artikel II bezeichneten Bahnordnung
gehandhabt. Die in den verschiedenen Staatsgebieten stationirten Bahnpolizei=
beamten sind auf Präsentation der Bahnverwaltung bei den kompetenten Behörden
des betreffenden Staates zu verpflichten.
Artikel X.
Die Eisenbahngesellschaft ist verpflichtet, hinsichtlich der Besetzung der
Subaltern= und Unterbeamtenstellen an der Zweigbahn mit Militäranwärtern,
insoweit dieselben das vierzigste Lebensjahr noch nicht zurückgelegt haben, die für den
Preußischen Staatseisenbahndienst in dieser Beziehung und insbesondere bezüglich
der Ermittelung der Militäramwärter bestehenden und noch zu erlassenden Vor-
schriften zur Anwendung zu bringen.