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die Ausführung derartiger Anlagen keine Einsprache erhoben werden, es müssen
aber in derartigen Fällen von der Herzoglichen Regierung alle erforderlichen Maß-
regeln getroffen werden, damit weder durch die neue Anlage der Betrieb der
Eisenbahnen gestört wird, noch auch daraus der Eisenbahnverwaltung ein be-
sonderer Aufwand erwächst.
Artikel III.
Die Spurweite der Geleise soll 1/4135 Meter im Lichten der Schienen
betragen.
Die Königlich Preußische Regierung ist berechtigt, die im Artikel I benannten
Bahnen nach den Bestimmungen der jeweilig gültigen Bahnordnung für Deutsche
Eisenbahnen untergeordneter Bedeutung herzustellen und demnächst zu betreiben.
Artikel IV.
Die Herzoglich Sachsen-Coburg-Gothaische Regierung übernimmt für
den Fall der Ausführung der den Gegenstand dieses Vertrages bildenden Bahnen
— in Anerkennung der für die betreffenden Theile ihres Staatsgebietes hiermit
verknüpften Vortheile — die Verpflichtung:
1) die Mitbenutzung der Chausseen und sonstigen öffentlichen Wege
unentgeltlich und ohne besondere Entschädigung für die Dauer des
Bestehens und Betriebes der Bahnen zu gestatten,
2) zu den Baukosten einen unverzinslichen, nicht rückzahlbaren Zuschuß zu
gewähren:
a) für den Fall des Baues der beiden im Artikel I bezeichneten
Bahnen von zusammen 40 000 Mark, in Worten „Vierzigtausend
Mark“,
b) für den Fall des Baues der im Artikel I unter Nr. 1 bezeichneten
Bahn Schmalkalden—Klein-Schmalkalden von 20 000 Mark, in
Worten „Zwanzigtausend Mark“,
J) für den Fall des Baues der im Artikel I unter Nr. 2 bezeichneten
Bahn Schmalkalden—Zella-Mehlis von 10 000 Mark, in Worten
Zehntausend Mark“.
Artikel V.
Die Genehmigung der Tarife sowie die Feststellung und Abänderung der
Fahrpläne erfolgt — unbeschadet der Zuständigkeit des Reiches — durch die
Königlich Preußische Regierung unter thunlichster Berücksichtigung der Wünsche
der Herzoglich Sächsischen Regierung. Es sollen übrigens in den Tarifen für
die Strecken in dem Herzoglich Sächsischen Staatsgebiete keine höheren Einheits-
sätze in Anwendung kommen, als für die Strecken im Königlich Preußischen
Gebiete.
(Xr. 9247.) 79°