Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1887. (78)

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zuschuß ist vier Wochen nach der Erklärung der Königlich Preußischen Regierung, 
daß sie mit dem Bau der beiden oder der einen oder anderen der im Artikel J 
bezeichneten Bahnen vorzugehen beabsichtige, an die Königlich Preußische Re- 
gierung zu zahlen. 
Sollte die Königlich Preußische Regierung sich nach Ablauf derjenigen 
Frist, innerhalb welcher dieselbe die Ueberweisung des zur Herstellung der Bahn- 
anlagen erforderlichen Grund und Bodens von der Hergzoglich Sachsischen Re- 
gierung zu verlangen berechtigt ist, zu einer Erweiterung der ursprünglichen Bahn- 
anlagen durch Herstellung von Anschlußgeleisen, Stationen und Haltestellen oder 
Anlagen zu sonstigen Zwecken entschließen, so wird die Herzoglich Sachsen-Coburg- 
Gothaische Regierung zwecks Erwerbung des zur Ausführung dieser Anlagen er- 
forderlichen Grund und Bodens für ihr Gebiet das Expropriationsrecht ertheilen, 
insoweit dasselbe nicht bereits nach den gesetzlichen Bestimmungen von selbst An- 
wendung findet, und für die Ermittelung und Feststellung der Entschädigungen 
keine ungünstigeren Bestimmungen in Anwendung bringen lassen, als diejenigen, 
welche bei den Erxpropriationen zu Eisenbahnanlagen in dem Coburg-Gothaischen 
Gebiete zur Zeit Geltung haben. Für die Verhandlungen, welche zur Ueber- 
tragung des Eigenthums auf den Preußischen Staat in den bezeichneten Fällen 
erforderlich sind, namentlich auch für die Auflassung in den Grundbüchern, sind 
nur die Auslagen der Gerichte zu erstatten, und tritt im Uebrigen Freiheit von 
Stempel= und Gerichtsgebühren ein. 
Die mit dem vereinbarten Entwurfe übereinstimmend befundenen zwei Aus- 
fertigungen des Vertrages sind hierauf von den beiderseitigen Bevollmächtigten 
unterzeichnet und untersiegelt worden und es haben der Königlich Preußische Be- 
vollmächtigte und der Herzoglich Sachsen-Coburg-Gothaische Bevollmächtigte je 
eine Ausfertigung des Vertrages und des Schlußprotokolles entgegengenommen. 
So geschehen zu Berlin, den 29. Oktober 1886. 
Dr. Micke. O. Gebhardt. 
Der vorstehende Staatsvertrag ist ratifizirt worden und die Auswechselung 
der Ratifikations-Urkunden hat stattgefunden. 
Ce s. Samm 1887. (Nr. 9247—9248) 80
	        
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