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4) der Aachen-Jülicher Eisenbahn und
5) der Angermünde-Schwedter Eisenbahn
sowie zur Wiederveräußerung der Strecke Dresden —Elsterwerda der Berlin-
Dresdener Eisenbahn an das Königreich Sachsen
nach Maßgabe der bezüglichen Vertragsbestimmungen ermächtigt.
KC. 2.
Die Staatsregierung wird ermächtigt, nach Maßgabe der im §. 1 unter
1 bis 5 gedachten Verträge den Umtausch von:
a) 15750 000 Mark Stammaktien der Berlin-Dresdener Eisenbahngesell-
schaft in Staatsschuldverschreibungen der 3½ prozenigen konsolidirten
Anleihe zum Betrage von .... . . . .. . .. 0 000 Mark — Pf.,
b) 15750 000 Mark Stamm Prioritätsaktien
der Berlin-Dresdener Eisenbahngesellschaft in
Staatsschuldverschreibungen derselben Anleihe
zum Betrage ddn . . . . . . . . . .. 9000000 —
c) 3750 000 Mark Stammaktien der Nord-
hausen= Erfurter Eisenbahngesellschaft in
Staatsschuldverschreibungen derselben Anleihe
zum Betrage von .. . . .. .. .. . . .. . ... 1339285 71
d) 4 500 000 Mark Stamm-Prioritätsaktien der
Nordhausen-Erfurter Eisenbahngesellschaft in
Staatsschuldverschreibungen derselben Anleihe
zum Betrage ..... ... ... . ... . ... 4 821 428 57
e) 7200000 Mark Stammaktien der Ober—
lausitzer Eisenbahngesellschaft in Staatsschuld-
verschreibungen derselben Anleihe zum Be-
———..5 1 028 51 43
) 10 800 000 Mark Stamm Prioritätsaktien
der Oberlausitzer Eisenbahngesellschaft in
Staatsschuldverschreibungen derselben Anleihe
————————— . . . . . . . . . . .. 10 285714 29
8) 4 800 000 Mark Stammaktien der Aachen-
Jülicher Eisenbahngesellschaft in Staats-
schuldverschreibungen derselben Anleihe zum
Betrage ddndnn#. ... 6 857 142 86
zu übertragen. 37 082 142 Mark 86 Pf.