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Rücksicht auf eine zu Gunsten ihrer Ehefrauen genommene anderweite Versicherung
von der ihnen sonst obliegenden Verpflichtung zur Theilnahme an diesen Anstalten
entbunden sind, finden die Bestimmungen im ersten Absatz des §. 23 des Gesetzes,
betreffend die Fürsorge für die Wittwen und Waisen der unmittelbaren Staats-
beamten, vom 20. Mai 1882 (Ges.-Samml. S. 298) sinngemäße Anwendung.
S. 13.
Dieses Gesetz tritt am Tage seiner Verkündigung in Kraft.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Königlichen Insiegel.
Gegeben Berlin, den 28. März 1887.
(#. S.) Wilhelm.
Fürst v. Bismarck. v. Puttkamer. Maybach. Lucius. Friedberg.
v. Boetticher. v. Goßler. v. Scholz. Bronsart v. Schellendorff.
vertrag
zwischen
Preußen und Sachsen) betreffend die anderweite Regelung der Verhältnisse
der Berlin-Dresdener Eisenbahn.
Nachdem zwischen der Königlich Preußischen Regierung und der Berlin-Dresdener
Eisenbahngesellschaft unter dem 15./16. Dezember 1886 ein Vertrag wegen des
Ueberganges des Berlin-Dresdener Eisenbahnunternehmens auf den Preußischen
Staat vereinbart ist, haben zum Zwecke der im Fall der Perfektion dieses Ver-
trages erforderlich werdenden anderweiten Regelung der Verhältnisse dieses Eisenbahn-
unternehmens zu Bevollmächtigten ernannt:
Seine Majestät der Deutsche Kaiser, König von Preußen:
Allerhöchstihren Geheimen Ober-Finanzrath Gustav Schmidt und
Allerhöchstihren Geheimen Regierungsrath Hermann Kirchhoff,
Seine Majestät der König von Sachsen:
Allerhöchstihren Geheimen Finanzrath Alexander Hoffmann,
welche, unter dem Vorbehalt der landesherrlichen Ratifikation, nachstehenden Ver-
trag abgeschlossen haben: