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d. 5.
Der Staat ist verpflichtet, ein Jahr nach erfolgter Auflösung der Gesellschaft
der mit der Liquidation beauftragten Behörde den Kaufpreis für die Abtretung
des Unternehmens (§. 2) unter Anrechnung des auf die gemäß F. 4 umgetauschten
Aktien entfallenden Betrages behufs statutenmäßiger Vertheilung an
die Inhaber der Aktien zur Verfügung zu stellen.
Gleichzeitig sind die Inhaber der Aktien durch die Gesellschaftsblätter aufzufordern,
binnen einer Frist von drei Monaten ihre Aktien an die Gesellschaftskasse
gegen Empfangnahme ihres Antheils an dem Kaufpreise abzuliefern.
Die nach Ablauf der angegebenen dreimonatlichen Frist nicht abgehobenen
Beträge werden mit der Maßgabe bei der gesetzlichen Hinterlegungsstelle eingezahlt,
daß die Auszahlung nur gegen Rückgabe der Aktien oder auf Grund eines die
Aktien für kraftlos erklärenden rechtskräftigen Ausschlußurtheils erfolgen darf.
S. 6.
Das Eigenthum der Berlin-Dresdener Eisenbahn geht mit der Perfektion
dieses Vertrages auf den Preußischen Staat über. Jedenfalls soll bereits vom
1. April 1887 ab die Verwaltung und der Betrieb des Berlin-Dresdener Eisenbahnunternehmens,
welche von der Königlichen Staatsregierung durch die Königliche
Eisenbahndirektion zu Berlin in Gemäßheit des Vertrages vom 5. Februar
1877 für Rechnung der Berlin-Dresdener Eisenbahngesellschaft geführt
worden, in Gemäßheit der Bestimmungen dieses Vertrages für Rechnung des
Staates erfolgen, so daß also die Intraden der Bahn spätestens von diesem Tage
ab lediglich dem Staate zufallen.
Die Gesellschaft verpflichtet sich, alsbald nach der Perfektion dieses Vertrages
das noch Erforderliche zur Uebertragung des Gesellschaftseigenthums an
den Staat zu veranlassen. Behufs der erforderlichen Uebertragung des Grundeigenthums
auf den Staat soll derjenige Beamte der Berlin-Dresdener Verwaltung
zur Abgabe der Auflassungserklärung ermächtigt sein, welchen in jedem einzelnen
Falle das Königliche Eisenbahnkommissariat zu Berlin eventuell die an
dessen Stelle getretene Eisenbahnaufsichtsbehörde ernennen wird.
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. 7.
Sofern das Betriebsergebniß des Geschäftsjahres 1886/87 zur Zeit der
Auflösung der Gesellschaft noch nicht festgestellt sein sollte, wird dasselbe in bisheriger
statutenmäßiger Weise festgestellt.
In Bezug auf die Dotirung der Gesellschaftsfonds und die Rechnungslegung
sollen die Bestimmungen des F. 4 des Vertrages vom 5. Februar 1877
noch bis zur Perfektion dieses Vertrages in Geltung bleiben.
Der Aufsichtsrath hat das Interesse der Berlin-Dresdener Eisenbahngesellschaft
gegenüber dem Staate, soweit es sich um die Erfüllung dieses Vertrages
handelt, wahrzunehmen und gerichtlich und außergerichtlich zu vertreten.