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Die Beamtenpensions= und Unterstützungskasse der Nordhausen-Erfurter
Eisenbahn bleibt nach dem betreffenden Reglement bestehen, wenn nicht mit Zustimmung
der beiderseitigen Berechtigten eine Vereinigung der genannten Kasse
mit den entsprechenden Kassen der mit der Nordhausen-Erfurter zu einer Verwaltung
vereinigten Staatsbahnen oder vom Staate verwalteten Privatbahnen zu
Stande kommt.
Der Staat tritt in alle rücksichtlich der erwähnten Kassen von der Nordhausen-Erfurter
Eisenbahngesellschaft übernommenen Verbindlichkeiten ein. Die
reglementsmäßigen Rechte der Gesellschaft werden künftig durch die zur Verwaltung
der Nordhausen-Erfurter Eisenbahn eingesetzte Königliche Behörde ausgeübt.
Die zeitigen Mitglieder der Direktion beziehungsweise der Vertreter des
Betriebsdirektors erhalten im Falle der Aufgabe der ihnen vertragsmäßig zustehenden
Kompetenzen beziehungsweise an Stelle der bewilligten Remuneration
bei dem Uebergange der Verwaltung des Nordhausen-Erfurter Eisenbahnunternehmens
auf den Staat eine seitens des Aufsichtsraths nach billigem Ermessen
zu bestimmende Abfindung. Diese Abfindung soll für sämmtliche Direktionsmitglieder
beziehungsweise den Vertreter des Betriebsdirektors den Betrag von
283 000 Mark nicht übersteigen und aus dem Reserve= beziehungsweise Erneuerungsfonds
entnommen werden. Der vorbezeichnete Betrag ermäßigt sich,
insofern ein Abkommen wegen des Uebertritts der einzelnen Mitglieder in den
Staatseisenbahndienst geschlossen werden sollte, um die darin zu vereinbarenden
Beträge.
K. 9.
Seitens der Königlichen Staatsregierung wird die Genehmigung der Landes.
vertretung sobald als thunlich herbeigeführt werden.
Dieses Abkommen wird hinfällig, wenn zu demselben die landesherrliche
Genehmigung nicht bis zum 1. Juni 1887 erlangt worden ist.
S. 10.
Die Bestimmungen dieses Vertrages sollen nach dessen Perfektion für die
Nordhausen-Erfurter Eisenbahngesellschaft die Geltung statutarischer Bestimmungen
haben, so daß also dieser Vertrag als Nachtrag zum Gesellschaftsstatute anzusehen
ist.
S. 1I.
Der Stempel dieses Vertrages bleibt außer Ansatz.
Berlin, den 1. Februar 1887.
(L. S.) Schmidt. (L. S.) Kirchhoff.
Nordhausen, den 27. Januar 1887.
Die Direktion der Nordhausen-Erfurter Eisenbahngesellschaft.
(L. S.) Salfeldt. Krohn.
Ges. Samml. 1887. (Nr. 9180.) 9