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Die Gesellschaft verpflichtet sich, alsbald nach der Perfektion dieses Vertrages
das noch Erforderliche zur Uebertragung des Gesellschaftseigenthums an
den Staat zu veranlassen. Behufs der erforderlichen Uebertragung des Grundeigenthums
auf den Staat soll derjenige bei der Oberlausitzer Eisenbahn beschäftigte
Beamte zur Abgabe der Auflassungserklärung ermächtigt sein, welchen in
jedem einzelnen Falle das Königliche Eisenbahnkommissariat zu Berlin eventuell
die an dessen Stelle getretene Eisenbahnaufsichtsbehörde benennen wird.
F. 7.
Sofern die für das Betriebsjahr 1886 auf die Stamm-Prioritätsaktien
beziehungsweise Stammaktien zu zahlende Dividende zur Zeit der Auflösung der
Gesellschaft noch nicht festgestellt sein sollte, wird dieselbe in bisheriger statutenmäßiger
Weise festgestellt.
Auf die Dividendenscheine späterer Betriebsjahre wird, da die Gesellschaft
inzwischen in die Liquidation eingetreten ist, eine Dividende nicht mehr gezahlt.
In Bezug auf die Dotirung der Gesellschaftsfonds sollen die Bestimmungen
der Verträge vom 21. Februar und 30. April 1878 noch bis zur Perfektion
dieses Vertrages in Geltung bleiben.
Der Aufsichtsrath hat das Interesse der Oberlausitzer Eisenbahngesellschaft
gegenüber dem Staate, soweit es sich um die Erfüllung dieses Vertrages handelt,
wahrzunehmen und gerichtlich und außergerichtlich zu vertreten.
Bis zur Beendigung der Liquidation der Gesellschaft wird der Aufsichtsrath
alljährlich in bisheriger statutenmäßiger Weise gewählt. Einer Deponirung von
Aktien der Gesellschaft seitens der Mitglieder des Aufsichtsraths bedarf es fernerhin
nicht mehr.
Die den Mitgliedern des Aufsichtsraths zustehende Remuneration wird zum
letzten Male für das volle Kalenderjahr 1888 gezahlt.
Die Höhe der Remuneration wird für die Jahre 1887 und 1888 auf
denjenigen Betrag festgesetzt, welcher für das Jahr 1885 nach Maßgabe der
bisherigen Grundsätze gezahlt ist.
Der zeitige Direktor der Oberlausitzer Eisenbahngesellschaft erhält an Stelle
der ihm zustehenden Remuneration, welche ihm zuletzt für die Zeit bis zum
1. Juli 1887 gewährt wird, zu diesem Zeitpunkt eine einmalige baare Abfindung
von 30 000 Mark aus dem Reserve= beziehungsweise Erneuerungsfonds.
S. 8.
Dem bei der Oberlausitzer Eisenbahn beschäftigten Beamten= und Dienstpersonale
verbleiben die ihm der Gesellschaft gegenüber zustehenden Rechte.
Die Beamtenpensions= und Unterstützungskasse, sowie die Krankenkasse für
die Beamten an der Oberlausitzer Eisenbahn bleiben nach den betreffenden Reglements
bestehen, wenn nicht mit Zustimmung der beiderseitigen Berechtigten eine
Vereinigung der genannten Kassen mit den entsprechenden Kassen der mit der