Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1887. (78)

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bereits vom 1. Januar 1887 ab die Verwaltung und der Betrieb des Anger- 
münde-Schwedter Eisenbahnunternehmens, welche von der Königlichen Staats- 
regierung (zur Zeit durch die Königliche Eisenbahndirektion zu Berlin) in Gemäß- 
heit des Vertrages vom 5./22. Mai 1873 und dessen Nachträgen gegen Zahlung 
einer jährlichen Pachtsumme von 33.000 Mark an die Angermünde-Schwedter 
Eisenbahngesellschaft geführt worden, in Gemäßheit der Bestimmungen dieses Ver- 
trages unter Auflösung des bisher bestehenden Pachtverhältnisses lediglich für 
Rechnung des Staates erfolgen, so daß die Pachtsumme bereits für die Zeit vom 
1. Januar 1887 ab nicht mehr gewährt wird. 
Die Gesellschaft verpflichtet sich, alsbald nach der Perfektion dieses Ver- 
trages das noch Erforderliche zur Uebertragung des Gesellschaftseigenthums an 
den Staat zu veranlassen. Behufs der erforderlichen Uebertragung des Grund- 
eigenthums auf den Staat soll derjenige bei der Angermünde-Schwedter Eisenbahn 
beschäftigte Beamte zur Abgabe der Auflassungserklärung ermächtigt sein, welchen 
in jedem einzelnen Falle das Königliche Eisenbahnkommissariat zu Berlin eventuell 
die an dessen Stelle getretene Eisenbahnaufsichtsbehörde benennen wird. 
K. 7. 
Sofern die für das Betriebsjahr 1886 auf die Stamm-Prioritätsaktien z 
zahlende Dividende zur Zeit der Auflösung der Gesellschaft noch nicht festgestellt 
sein sollte, wird dieselbe in bisheriger statutenmäßiger Weise festgestellt. 
Auf die Dividendenscheine späterer Betriebsjahre wird, da die Gesellschaft 
inzwischen in die Liquidation eingetreten ist, eine Dividende nicht mehr gezahlt. 
Der Aufsichtsrath hat das Interesse der Angermünde-Schwedter Eisenbahn- 
gesellschaft gegenüber dem Staate, soweit es sich um die Erfüllung dieses Ver- 
trages handelt, wahrzunehmen und gerichtlich und außergerichtlich zu vertreten. 
Bis zur Beendigung der Liquidation der Gesellschaft wird der Aufsichts- 
rath alljährlich in bisheriger statutenmäßiger Weise gewählt. Einer Deponirung 
von Aktien der Gesellschaft seitens der Mitglieder des Aufsichtsraths bedarf es 
fernerhin nicht mehr. 
Die dem Vorstandsmitgliede zustehende Entschädigung wird zum letzten Male 
für das Jahr 1889 gezahlt. · 
§.8. 
Seitens der Königlichen Staatsregierung wird die Genehmigung der Landes- 
vertretung sobald als thunlich herbeigeführt werden. 
Dieses Abkommen wird hinfällig, wenn zu demselben die landesherrliche 
Genehmigung nicht bis zum 1. Juni 1887 erlangt worden ist. 
G. 9. 
Die Bestimmungen dieses Vertrages sollen nach dessen Perfektion für 
die Angermünde-Schwedter Eisenbahngesellschaft die Geltung statutarischer Be-
	        
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