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4) dem Königlich Preußischen Landrathe und dem Kreisausschuß zu Weißen-
see in Vertretung des Königlich Preußischen Kreises Weißensee nach
erfolgter Zustimmung des Kreistages
andererseits, ist wegen Rückzahlung der Vorschüsse, welche die Fürstlich Schwarz=
burgische Regierung, die Stadt Nordhausen, der Bezirk Sondershausen und der
Kreis Weißensee an die Nordhausen-Erfurter Eisenbahngesellschaft auf Grund der
von ihnen übernommenen Zinsgarantie (F. 22 des Gesellschaftsstatuts) gezahlt
haben, folgender Vergleich geschlossen worden:
S. 1.
Die Nordhausen-Erfurter Eisenbahngesellschaft macht sich verbindlich, sofort,
nachdem der zwischen der Gesellschaft und der Königlich Preußischen Regierung
abzuschließende Kaufvertrag die verfassungsmäßige Genehmigung erhalten hat, an
die unter 1 bis 4 vorgenannten Zinsgaranten der Gesellschaft 15 Prozent der zur
Höhe von insgesammt 1 500 000 Mark gezahlten Vorschüsse, also 225 000 Mark,
baar zu erstatten, welche Summe denselben pro rata der zu dem Gesammt-
vorschusse gezahlten Beiträge abzuführen ist.
Sollten die zur Zeit des beabsichtigten Kaufabschlusses zwischen der Gesell-
schaft und der Königlich Preußischen Staatsregierung vorhandenen Bestände des
Reserve= und Erneuerungsfonds, welche die Gesellschaft zur Befriedigung der
Zinsgaranten verwenden will, nach Abgewähr der den Direktionsmitgliederm mit
Einschluß des Vertreters des Betriebsdirektors im Einverständnisse mit der König-
lich Preußischen Regierung beim Verkaufe zu leistenden Abfindungen den Betrag
von 225 000 Mark übersteigen, so soll die den Zinsgaranten zu gewährende Ab-
findung um den Mehrbetrag dieser Fonds erhöht werden.
C. 2.
Die vorgenannten Zinsgaranten der Nordhausen-Erfurter Eisenbahngesell-
schaft verzichten hiergegen auf Rückzahlung des Restes der von ihnen gewährten
Vorschüsse und erlassen ihre Forderungen so weit, als sie durch die zu gewährenden
Abfindungen nicht befriedigt werden. Der Bezirk Sondershausen entsagt auch
allen Rechten, welche ihm wegen der geleisteten Zinsgarantie in dem Garantie=
vertrage vom 20./23. Juli 1868 seitens der Gesellschaft eingeräumt worden sind.
S. 3.
Dieser Vergleich soll indeß nur für den Fall zu Recht bestehen, daß der
Verkauf des Nordhausen= Erfurter Eisenbahnunternehmens an die Königlich
Preußische Staatsregierung perfekt wird, die letztere dem Vergleiche ausdrücklich
ihre Zustimmung giebt und als Käuferin die Erfüllung der zu F. 1 der Gesell-
schaft auferlegten Verpflichtungen mit übernimmt. Trifft eine dieser Voraus-
setzungen nicht oder nicht bis zum 1. Oktober 1887 ein) so gilt der Vergleich als