Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1887. (78)

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Staatsvertrag 
zwischen 
Preußen und Sachsen, betreffend die anderweite Regelung der Ver- 
haltnisse mehrerer die beiderseitigen Gebiete berührenden Eisenbahnen. 
Nachdem das Halle-Sorau-Gubener Eisenbahnunternehmen auf den Preußischen 
Staat nach Maßgabe des Vertrages vom 25./30. Juni 1884 (Preußische Gesetz- 
Samml. für 1885 S. 47) übergegangen ist, haben zum Zwecke der hierdurch 
erforderlich gewordenen anderweiten Regelung der Verhältnisse derjenigen zu dem 
genannten Unternehmen gehörigen Strecke, welche die Preußisch-Sächsische Landes- 
grenze berührt, sowie zur Regelung der staatsrechtlichen Verhältnisse des Berlin- 
Dresdener Eisenbahnunternehmens zu Bevollmächtigten ernannt: 
Seine Majestät der Deutsche Kaiser, König von Preußen: 
Allerhöchstihren Geheimen Ober-Finanzrath Gustav Schmidt und 
Allerhöchstihren Geheimen Regierungsrath Hermann Kirchhoff, 
Seine Majestät der König von Sachsen: 
Allerhöchstihren Geheimen Finanzrath Alexander Hoffmann, 
welche, unter dem Vorbehalte der landesherrlichen Ratifikation, nachstehenden Staats- 
vertrag abgeschlossen haben: 
Artikel J. 
Die Königlich Sächsische Regierung erklärt Sich damit einverstanden, daß 
der Preußische Staat nach Maßgabe des mit der Halle-Sorau-Gubener Eisen- 
bahngesellschaft abgeschlossenen Vertrages vom 25./30. Juni 1884 (Preußische 
Gesetz-Samml. für 1885 S. 47) den Betrieb des gedachten Unternehmens, soweit 
dasselbe auf Königlich Sächsischem Gebiete liegt, übernommen und das Eigenthum 
desselben erworben hat. 
Artikel II. 
Die Königlich Sächsische Regierung verzichtet auf das der vormaligen 
Halle-Sorau-Gubener Eisenbahngesellschaft gegenüber in dem Staatsvertrage vom 
30. Oktober 1872 wegen Herstellung einer Eisenbahn von Eilenburg über Taucha 
nach Leipzig vorbehaltene Recht auf den Erwerb des innerhalb des Königlich 
Sächsischen Gebietes gelegenen Theiles der genannten Eisenbahn, so lange derselbe 
sich im Besitze oder Betriebe der Königlich Preußischen Regierung befindet. Da- 
gegen bedarf der Verkauf der gedachten Bahn, soweit sie auf Königlich Sächsischem 
Gebiete gelegen ist, ebenso die Uebertragung des Betriebes auf einen anderen Be- 
triebsunternehmer der Zustimmung der Königlich Sächsischen Regierung.
	        
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