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Andererseits nimmt die Königlich Preußische Regierung ein Recht des
Erwerbes der auf Königlich Preußischem Gebiete gelegenen Strecke der Linie
Elsterwerda-Dresden, so lange dieselbe sich im Besitze oder Betriebe der Königlich
Sächsischen Regierung befindet, nicht in Anspruch) wogegen Sie Sich die Zu-
stimmung zu einem Verkaufe dieser Strecke beziehungsweise zu der Uebertragung
des Betriebes auf derselben an einen anderen Betriebsunternehmer vorbehält.
Artikel III.
Jeder der kontrahirenden Regierungen verbleibt die Landeshoheit hinsichtlich
der in Ihrem Gebiete belegenen Theile der im Artikel II genannten Bahnen,
und es sollen die auf denselben anzubringenden Hoheitszeichen diejenigen der be—
treffenden Territorialregierung sein.
Uebertretungen, Vergehen und Verbrechen in Bezug auf die Bahnanlage
oder deren Betrieb werden von den Behörden des Staates, auf dessen Gebiete sie
ausgeübt sind, untersucht und nach den dortigen Gesetzen beurtheilt.
Die Bahnpolizei wird in Gemäßheit des jeweilig gültigen Bahnpolizei—
reglements für die Eisenbahnen Deutschlands beziehungsweise der jeweilig gültigen
Bahnordnung für Deutsche Eisenbahnen untergeordneter Bedeutung von den Or-
ganen der Eisenbahnverwaltung ausgeübt.
Die vertragenden Regierungen sichern Sich die Vollstreckung vollstreckbarer
Strafverfügungen zu) welche von Polizeibehörden des ersuchenden Staates wegen
Zuwiderhandlungen gegen polizeiliche, auf die Bahnanlage und den Bahnbetrieb
Bezug habende Vorschriften erlassen werden.
Jede der betheiligten Regierungen wird für die einzelnen auf dem Gebiete
der anderen Regierung gelegenen Eisenbahnstrecken einen auf diesem Gebiete woh-
nenden Beamten oder eine auf demselben befindliche Eisenbah sst
bezeichnen, welchen die für die betreffende Eisenbahnverwaltung bestimmten amt-
lichen Verfügungen und Erlasse mit rechtlicher Wirkung zu behändigen sind.
Artikel IV.
Unterthanen des einen Staates, welche beim Betriebe oder Baue im Ge-
biete des andern Staates angestellt werden, scheiden dadurch nicht aus dem Unter-
thanenverbande ihres Heimathlandes.
Die Bediensteten sind ohne Unterschied des Ortes der Anstellung rücksichtlich
der Disziplin der kompetenten Eisenbahnaufsichtsbehörde, im Uebrigen aber den
Gesetzen und Behörden des Staates, in welchem sie ihren Wohnsitz haben,
unterworfen.
Die Verpflichtung der Bediensteten erfolgt nach Maßgabe der für die be-
treffende Staatsbahnverwaltung jeweilig bestehenden Vorschriften bei der dazu
kompetenten Eisenbahnbehörde; insoweit dieselben aber in dem anderen Staatsgebiete
stationirt sind, haben sie einen Revers zu unterzeichnen, in welchem sie in gleicher
Kraft mit einer förmlichen Eidesleistung sich verpflichten, den Gesetzen des betref-
fenden Staatsgebiets und den allgemeinen Verordnungen der betreffenden kom-
Ges. Samml. 1887. (Nr. 9180.) 11