Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1887. (78)

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Andererseits nimmt die Königlich Preußische Regierung ein Recht des 
Erwerbes der auf Königlich Preußischem Gebiete gelegenen Strecke der Linie 
Elsterwerda-Dresden, so lange dieselbe sich im Besitze oder Betriebe der Königlich 
Sächsischen Regierung befindet, nicht in Anspruch) wogegen Sie Sich die Zu- 
stimmung zu einem Verkaufe dieser Strecke beziehungsweise zu der Uebertragung 
des Betriebes auf derselben an einen anderen Betriebsunternehmer vorbehält. 
Artikel III. 
Jeder der kontrahirenden Regierungen verbleibt die Landeshoheit hinsichtlich 
der in Ihrem Gebiete belegenen Theile der im Artikel II genannten Bahnen, 
und es sollen die auf denselben anzubringenden Hoheitszeichen diejenigen der be— 
treffenden Territorialregierung sein. 
Uebertretungen, Vergehen und Verbrechen in Bezug auf die Bahnanlage 
oder deren Betrieb werden von den Behörden des Staates, auf dessen Gebiete sie 
ausgeübt sind, untersucht und nach den dortigen Gesetzen beurtheilt. 
Die Bahnpolizei wird in Gemäßheit des jeweilig gültigen Bahnpolizei— 
reglements für die Eisenbahnen Deutschlands beziehungsweise der jeweilig gültigen 
Bahnordnung für Deutsche Eisenbahnen untergeordneter Bedeutung von den Or- 
ganen der Eisenbahnverwaltung ausgeübt. 
Die vertragenden Regierungen sichern Sich die Vollstreckung vollstreckbarer 
Strafverfügungen zu) welche von Polizeibehörden des ersuchenden Staates wegen 
Zuwiderhandlungen gegen polizeiliche, auf die Bahnanlage und den Bahnbetrieb 
Bezug habende Vorschriften erlassen werden. 
Jede der betheiligten Regierungen wird für die einzelnen auf dem Gebiete 
der anderen Regierung gelegenen Eisenbahnstrecken einen auf diesem Gebiete woh- 
nenden Beamten oder eine auf demselben befindliche Eisenbah sst 
bezeichnen, welchen die für die betreffende Eisenbahnverwaltung bestimmten amt- 
lichen Verfügungen und Erlasse mit rechtlicher Wirkung zu behändigen sind. 
Artikel IV. 
Unterthanen des einen Staates, welche beim Betriebe oder Baue im Ge- 
biete des andern Staates angestellt werden, scheiden dadurch nicht aus dem Unter- 
thanenverbande ihres Heimathlandes. 
Die Bediensteten sind ohne Unterschied des Ortes der Anstellung rücksichtlich 
der Disziplin der kompetenten Eisenbahnaufsichtsbehörde, im Uebrigen aber den 
Gesetzen und Behörden des Staates, in welchem sie ihren Wohnsitz haben, 
unterworfen. 
Die Verpflichtung der Bediensteten erfolgt nach Maßgabe der für die be- 
treffende Staatsbahnverwaltung jeweilig bestehenden Vorschriften bei der dazu 
kompetenten Eisenbahnbehörde; insoweit dieselben aber in dem anderen Staatsgebiete 
stationirt sind, haben sie einen Revers zu unterzeichnen, in welchem sie in gleicher 
Kraft mit einer förmlichen Eidesleistung sich verpflichten, den Gesetzen des betref- 
fenden Staatsgebiets und den allgemeinen Verordnungen der betreffenden kom- 
Ges. Samml. 1887. (Nr. 9180.) 11 
 
	        
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