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petenten Landesbehörden genau und pünktlich nachzukommen. Diese Reverse
werden der betreffenden Regierung überreicht.
Bei Besetzung der unteren Beamtenstellen soll bei sonst gleicher Qualifikation
auf Angehörige des betreffenden Staatsgebiets besondere Rücksicht genommen werden.
Artikel V.
Beide kontrahirenden Regierungen werden auf denjenigen Stationen oder
Haltestellen, wo es seitens der betreffenden Territorialregierung für erforderlich
erachtet wird, eine geeignete Lokalität zum Polizeibüreau einrichten, möbliren, in
gutem Stande erhalten und für deren Beleuchtung, Heizung und Reinigung
sorgen, nicht minder die zum Dienste auf der Eisenbahn und den Bahnhöfen
bestimmten Polizeibeamten, ingleichen alle Mitglieder der Gendarmerie, welche sich
durch Dienstkleidung oder sonst als solche ausweisen, bei Dienstreisen innerhalb
des Staatsgebietes, welchem dieselben angehören, frei befördern.
Artikel VI.
Hinsichtlich der Anlegung neuer Stationen und Haltestellen an den im
Gebiete des andern Staates gelegenen Bahnstrecken wird den etwaigen Wünschen
der Regierung des letzteren thunlichst entsprochen werden.
Die Projekte für neue Bahnhöfe und Haltestellen, sowie für umfassendere
Veränderungen bestehender Bahnhöfe und Haltestellen, ferner für Verlegungen
freier Strecken werden der betreffenden Territorialregierung zur Prüfung vom
Standpunkte der landespolizeilichen Interessen vorgelegt werden.
Die Aufhebung bestehender Verkehrsplätze oder die Einziehung einzelner
ganzer Bahnstrecken wird nicht ohne Zustimmung der betreffenden Territorial=
regierung beschlossen werden.
Die technische Aufsicht über den Betrieb und den betriebsfähigen Zustand
der Bahnen steht derjenigen Regierung zu, welche den Betrieb derselben leitet.
Artikel VII.
Die Festsetzung der Fahrpläne und Tarife steht jeder der beiden Regie-
rungen hinsichtlich der in Ihrem Eigenthum befindlichen Bahnlinien zu.
Die Fahrpläne der in dem einen Staatsgebiete gelegenen Eisenbahnstrecken
werden, soweit dies durch den einheitlichen Betrieb auf der Strecke Berlin—Dresden
sich nicht schon von selbst ergiebt, jedenfalls in thunlichste Uebereinstimmung mit
den Fahrplänen der anschließenden Eisenbahnstrecken im anderen Staatsgebiete ge-
bracht werden. Zu diesem Behufe werden die beiderseitigen Staatsbahnverwal-
tungen angewiesen werden, sich die Projekte für die Fahrpläne rechtzeitig mitzu-
theilen, um denselben Gelegenheit zur Geltendmachung etwaiger Wünsche, denen
soweit möglich entsprochen werden soll, zu bieten. Für den Personenverkehr be-
stehende direkte Zugsverbindungen der in dem einen Staate gelegenen Eisenbahn=
strecken mit anschließenden Eisenbahnstrecken des anderen Staates werden nur nach
vorgängigem Benehmen mit der anderen betheiligten Staatsbahnverwaltung auf-
gehoben werden.