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Die beiden kontrahirenden Regierungen werden die Verkehrs= und volks-
wirthschaftlichen Interessen des Gebietes, in welchem die von Ihnen betriebenen
Eisenbahnlinien gelegen sind, in gleicher Weise berücksichtigen, wie diejenigen der
eigenen Gebietstheile, und weder im Personen= noch Güterverkehre zwischen den
beiderseitigen Unterthanen hinsichtlich der Zeit der Abfertigung oder hinsichtlich der
Beförderungspreise einen Unterschied machen.
Artikel WIII.
An Stelle des Eisenbahnabgabeantheils, welcher nach dem obenerwähnten
Staatsvertrage vom 30. Oktober 1872 von dem Halle-Sorau-Gubener Eisen-
bahnunternehmen dem Sächsischen Staate zukommt, erhält Letzterer vom 1. Ja-
nuar 1885 ab eine jährliche feste Rente von 2000 Mark. Fällig ist dieselbe für
die Zeit vom 1. Januar 1885 bis 31. März 1886 sofort, für die folgenden
Preußischen Etatsjahre jedesmal in dem dem Jahresschlusse folgenden Monate Juli.
Neue Staatsabgaben irgend welcher Art werden der vorgenannten Bahn
Sächsischerseits nicht auferlegt werden.
Die Besteuerung der auf Preußischem Staatsgebiete belegenen Strecke der
Linie Elsterwerda—-Dresden erfolgt, wie bisher, nach Maßgabe des Königlich
Preußischen Gesetzes vom 16. März 1867 (Gesetz Samml. für 1867 S. 465).
Weitere Staatsabgaben werden von dieser Strecke nicht zur Erhebung gelangen.
Artikel IX.
Der zwischen Preußen und Sachsen abgeschlossene Staatsvertrag vom
30. Oktober 1872 wegen Herstellung einer Eisenbahn von Eilenburg über Taucha
nach Leipzig (Preußische Gesetz Samml. für 1873 S. 35 ff., Gesetz= und Ver-
ordnungsblatt für das Königreich Sachsen von 1873 S. 155 ff.)) sowie der
wegen Herstellung einer direkten Eisenbahn von Berlin nach Dresden abgeschlossene
Staatsvertrag vom 6. Juli 1872 (Preußische Gesetz-Samml. für 1872 S. 627 ff.,
Gesetz= und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen von 1872 S. 419 ff.)
werden nebst den zugehörigen Schlußprotokollen aufgehoben. Desgleichen treten die
der Halle-Sorau-Gubener beziehungsweise Berlin-Dresdener Eisenbahngesellschaft
für den Bau und Betrieb der genannten Eisenbahnen ertheilten landesherrlichen
Konzessionen mit der Perfektion dieses Vertrages außer Kraft.
So geschehen zu Berlin, den 24. Januar 1887.
(I. S.) Schmidt. (L. S.) Hoffmann.
(L. S.) Kirchhoff.
(r. 9180) 11“