Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1887. (78)

Staatsvertrag 
zwischen 
Preußen und Schwarzburg-Sondershausen) betreffend die zur Zeit dem 
Nordhausen-Erfurter Eisenbahnunternehmen angehörigen; im Schwarz-= 
burg-Sondershausenschen Staatsgebiete belegenen Eisenbahnen. 
Nachdem mit der Nordhausen-Erfurter Eisenbahngesellschaft wegen des Ueber- 
ganges ihres Unternehmens auf den Preußischen Staat der Vertrag vom 
1 Sran 1887 abgeschlossen worden ist, haben zum Zwecke der hierdurch erforderlich 
gewordenen anderweiten Regelung der Verhältnisse der zu dem genannten Unter- 
nehmen gehörigen Strecke, welche die Preußisch-Schwarzburgische Landesgrenze 
berührt, zu Bevollmächtigten ernannt: 
Seine Majestät der Deutsche Kaiser, König von Preußen: 
Allerhöchstihren Geheimen Ober-Finanzrat, Gustav Schmidt und 
Allerhöchstihren Geheimen Regierungsrath Hermann Kirchhoff, 
Seine Durchlaucht der Fürst zu Schwarzburg-Sondershausen: 
Höchstihren Regierungsrath Justus Budde, 
von welchen Bevollmächtigten, unter dem Vorbehalte der landesherrlichen Ratifi- 
kation, folgender Vertrag abgeschlossen ist. 
. Artikel J. 
Die Fürstlich Schwarzburgische Regierung erklärt Sich damit einverstanden, 
daß der Preußische Staat das Nordhausen-Erfurter Eisenbahnunternehmen nach 
Maßgabe des zwischen der Preußischen Staatsregierung und der Nordhausen- 
Erfurter Eisenbahngesellschaft am * 1887 abgeschlossenen Vertrages über- 
nimmt. 
Die zur Uebertragung des im Fürstlich Schwarzburgischen Staatsgebiete 
befindlichen Eigenthums, insbesondere des Grundeigenthums der Nordhausen- 
Erfurter Eisenbahngesellschaft auf den Preußischen Staat erforderlichen gerichtlichen 
(Grundbuchs-) Verhandlungen, genießen Stempel= und Gebührenfreiheit.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.