Staatsvertrag
zwischen
Preußen und Schwarzburg-Sondershausen) betreffend die zur Zeit dem
Nordhausen-Erfurter Eisenbahnunternehmen angehörigen; im Schwarz-=
burg-Sondershausenschen Staatsgebiete belegenen Eisenbahnen.
Nachdem mit der Nordhausen-Erfurter Eisenbahngesellschaft wegen des Ueber-
ganges ihres Unternehmens auf den Preußischen Staat der Vertrag vom
1 Sran 1887 abgeschlossen worden ist, haben zum Zwecke der hierdurch erforderlich
gewordenen anderweiten Regelung der Verhältnisse der zu dem genannten Unter-
nehmen gehörigen Strecke, welche die Preußisch-Schwarzburgische Landesgrenze
berührt, zu Bevollmächtigten ernannt:
Seine Majestät der Deutsche Kaiser, König von Preußen:
Allerhöchstihren Geheimen Ober-Finanzrat, Gustav Schmidt und
Allerhöchstihren Geheimen Regierungsrath Hermann Kirchhoff,
Seine Durchlaucht der Fürst zu Schwarzburg-Sondershausen:
Höchstihren Regierungsrath Justus Budde,
von welchen Bevollmächtigten, unter dem Vorbehalte der landesherrlichen Ratifi-
kation, folgender Vertrag abgeschlossen ist.
. Artikel J.
Die Fürstlich Schwarzburgische Regierung erklärt Sich damit einverstanden,
daß der Preußische Staat das Nordhausen-Erfurter Eisenbahnunternehmen nach
Maßgabe des zwischen der Preußischen Staatsregierung und der Nordhausen-
Erfurter Eisenbahngesellschaft am * 1887 abgeschlossenen Vertrages über-
nimmt.
Die zur Uebertragung des im Fürstlich Schwarzburgischen Staatsgebiete
befindlichen Eigenthums, insbesondere des Grundeigenthums der Nordhausen-
Erfurter Eisenbahngesellschaft auf den Preußischen Staat erforderlichen gerichtlichen
(Grundbuchs-) Verhandlungen, genießen Stempel= und Gebührenfreiheit.