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S. 6.
Auf die Zustellungen finden die §F. 156 bis 159, 165 bis 174, 176 bis
179, 182 bis 187, 189 der Deutschen Civilprozeßordnung mit den aus §9. 21
bis 24. 28 und 29 des Gesetzes vom 18. Februar 1880, betreffend das Ver—
fahren in Ausei heiten (Gesetz-Samml. S. 59), sich ergeben-
den Maßgaben entsprechende Anwendung.
S. 7.
Jeder Betheiligte, welcher nicht in der Gemeinde, in deren Gemarkung die
Konsolidation stattfindet, seinen Wohnsitz hat, kann von der Generalkommission
oder dem Kommiss ar angehalten werden, zur Enwfangnahme der für ihn bestimmten
Schriftstücke in der betreffenden Gemeinde einen Zustellung htigten zu
bestellen.
Eine Anfechtung des Beschlusses der Generalkommission findet nicht statt.
Der 8 te muß, sofern nicht die schriftliche Benennung
binnen einer bestimmten Frist angeordnet war, in der auf die Anordnung nächst-
folgenden kommissarischen Verhandlung genannt werden. Geschieht dies nicht, dann
sinden die §#. 161 und 175 der Deutschen Civilprozeßordnung entsprechende An-
wendung.
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Die Frist, welche in einer anhängigen Konsolidationssache zwischen der Zu-
stellung der Ladung und dem Terminstage liegen soll, beträgt mindestens drei
Tage.
S. 9.
Bevollmächtigte müssen auf Erfordern des Kommissars bestellt werden:
a) von den bei der Sache betheiligten Korporationen wegen der die
Korporation als solche angehenden oder von derselben zu vertretenden
Interessen,
b) bei allen eine Mehrheit von Betheiligten betreffenden Gegenständen, wenn
dieselbe die Zahl von fünf übersteigt.
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Die Ehefrau wird in dem Verfahren durch den Ehemann vertreten, wenn
es sich um Grundstücke oder Rechte handelt, welche nach den zwischen den be-
treffenden Eheleuten bestehenden Rechtsverhältnissen der Verwaltung des Ehemanns
unterworfen sind.
§S. 11.
Die örtliche Prüfung des General-Situationsplanes erfolgt durch eine in jeder
Sache von der Generalkommission zu bestellende Kommisior unter Zuziehung des
(Tr. 9181.)