Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1871. (48)

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graphen-Angelegenheiten  erstreckt  sich  nicht  auf  diejenigen  Gegenstände,  deren  Regelung
  nach  den  gegenwärtig  in  der  Norddeutschen  Post=  und  Telegraphen-Verwaltung
  maßgebenden  Grundsätzen  der  reglementarischen  Festsetzung  oder  administrativen
  Anordnung  überlassen  ist.

§.  20.

An  die  Stelle  der  bisherigen  Artikel  50  und  51  tritt  folgende  Fassung:

Dem  Bundespräsidium  gehört  die  obere  Leitung  der  Post=  und  Telegraphen-Verwaltung
  an.  Dasselbe  hat  die  Pflicht  und  das  Recht,  dafür  zu  sorgen,  daß
Einheit  in  der  Organisation  der  Verwaltung  und  im  Betriebe  des  Dienstes,
sowie  in  der  Qualifikation  der  Beamten  hergestellt  und  erhalten  wird.

Das  Präsidium  hat  für  den  Erlaß  der  reglementarischen  Festsetzungen  und
allgemeinen  administrativen  Anordnungen,  sowie  für  die  ausschließliche  Wahrnehmung
  der  Beziehungen  zu  anderen  Post=  und  Telegraphen-Verwaltungen  Sorge
zu  tragen.

Sämmtliche  Beamte  der  Post=  und  Telegraphen-Verwaltung  sind  verpflichtet,
den  Anordnungen  des  Bundespräsidiums  Folge  zu  leisten.  Diese  Verpflichtung
ist  in  den  Diensteid  aufzunehmen.

Artikel  51.  Die  Anstellung  der  bei  den  Verwaltungsbehörden  der  Post  und
Telegraphie  in  den  verschiedenen  Bezirken  erforderlichen  oberen  Beamten  (z.  B
der  Direktoren,  Räthe,  Ober-Inspektoren),  ferner  die  Anstellung  der  zur  Wahrnehmung
  des  Aufsichts=  u.  s.  w.  Dienstes  in  den  einzelnen  Bezirken  als  Organe
der  erwähnten  Behörden  fungirenden  Post=  und  Telegraphen-Beamten  (z.  B.  Inspektoren,
  Kontroleure)  geht  für  das  ganze  Gebiet  des  Deutschen  Bundes  von  dem
Präsidium  aus,  welchem  diese  Beamten  den  Diensteid  leisten.  Den  einzelnen
Landesregierungen  wird  von  den  in  Rede  stehenden  Ernennungen,  soweit  dieselben
ihre  Gebiete  betreffen,  Behufs  der  landesherrlichen  Bestätigung  und  Publikation
rechtzeitig  Mittheilung  gemacht  werden.  Die  anderen  bei  den  Verwaltungsbehörden
  der  Post  und  Telegraphie  erforderlichen  Beamten,  sowie  alle  für  den  lokalen
und  technischen  Betrieb  bestimmten,  mithin  bei  den  cigentlichen  Betriebsstellen
fungirenden  Beamten  u.  s.  w.  werden  von  den  betreffenden  Landesregierungen  angestellt.