Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1888. (79)

—  85  —

Uebertrag.  .  .  .  32373  000  Mark,

III.  zur  Beschaffung  von  Betriebsmitteln  für  die
bereits  bestehenden  Staatsbahnen  und  die  im
§.  1  unter  Nr.  II  bezeichneten,  in  das  Eigenthum
des  Preußischen  Staates  übergehenden  Bahnen
die  Summe  .  .  .  ..  ..  .  ..  .  ..  .  .  .  .  .  .  .  .  .  ..  8  000  000

IV.  zur  Gewährung  einer  unverzinslichen,  nicht
rückzahlbaren  Beihülfe  an  die  Königlich  Württembergische
  Staatsregierung  zu  den  Baukosten
einer  Eisenbahn  von  Sigmaringen  (Inzigkofen)
nach  Tuttlingen  die  Summe  von  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  ..  500000
insgesammt.  40  873  .000  Mark
zu  verwenden.

K.  3.

Die  Staatsregierung  wird  ermächtigt:

1)  zu  einer  Eisenbahn  von  Arnstadt  nach  Saalfeld  (§.  1  Nr.  I  litt.  a  9)
den  Betrag  der  von  der  vormaligen  Eisenbahngesellschaft  Erfurt—  Hof
Eger  bestellten,  dem  Staate  verfallenen  Kaution  von  259  449  Mark
72  PBennig  zu  verwenden,

2)  ur  Deckung  des  alsdann  noch  verbleibenden  Restbetrages  im  §.  1
tr.  I  von  höchsttes  ...  377550  Mark  28  Pf.,

sowie

zur  Deckung  der  für  die  im  §.  2  unter
Nr.  I  bis  III  vorgesehenen  Bauausführungen
  und  Beschaffungen  und  für  die
im  F#.  2  unter  Nr.  IV  vorgesehene  Betheiligung
  erforderlichen  Mittel  von  zu.-sammen
  höchsts..  40  873000  —.
insgesammit  ..  ...  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  ..  .  .  .  ..  118  250  550  Mark  28  Pf.

Staatsschuldverschreibungen  auszugeben.

S.  4.

Wann,  durch  welche  Stelle  und  in  welchen  Beträgen,  zu  welchem  Zinsfuße,
  zu  welchen  Bedingungen  der  Kündigung  und  zu  welchen  Kursen  die  Schuldverschreibungen
  verausgabt  werden  sollen  (§.  3),  bestimmt  der  Finanzminister-Im

  Uebrigen  kommen  wegen  Verwaltung  und  Tilgung  der  Anleihe  und
wegen  Verjährung  der  Snsen  die  Vorschriften  des  Gesetzes  vom  19.  Dezemben
1869  (Gesetz  Samml.  S.  1197)  zur  Anwendung.

(Nr.  9272.)