Contents : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1888. (79)

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B.  der  Geleisverbindungen:
a)  zwischen  Alsdorf  und  Herzogenrath,
b)  zwischen  Morsbach  und  Kohlscheid,
ebenfalls  der  Königlichen  Eisenbahn-Direktion  (linksrheinischen)  zu  Cöln;
II.  Verwaltung  und  Betrieb  der  am  1.  April  1889  in  das  Eigenthum  des
Preußischen  Staates  übergehenden  Bahn  Fröttstädt—Friedrichroda
der  Königlichen  Eisenbahn-Direktion  zu  Erfurt
übertragen  werden.

Zugleich  bestimme  Ich,  daß  das  Recht  zur  Enteignung  und  dauernden
Beschränkung  derjenigen  Grundstücke,  welche  zur  Bauausführung  nach  den  von
Ihnen  festzustellenden  Plänen  nothwendig  sind,  nach  den  gesetzlichen  Bestimmungen
Anwendung  finden  soll:

1)  für  die  unter  I  A  Nr.  1  bis  8  und  14  bis  19  bezeichneten  Eisenbahnen
und  die  unter  B  bezeichneten  Geleisverbindungen  —  bezüglich  der  unter  4
Nr.  8  aufgeführten  Linie  von  Triptis  oder  einem  in  der  Nähe  belegenen
Punkte  der  Bahn  Leipzig—Gera-Probstzella  nach  Blankenstein  und  der
unter  A  Nr.  16  aufgeführten  Linie  von  Gremsmühlen  nach  Lütjenburg
für  den  im  diesseitigen  Staatsgebiet  belegenen  Theil  derselben  —  sowie
auch  für  diejenigen  im  F.  2  unter  Nr.  I  und  unter  Nr.  II  1  bis  5,
7,  8,  13,  14,  15  und  16  des  obenerwähnten  Gesetzes  vom  11.  Mai  d.  J.
vorgesehenen  Bauausführungen,  für  welche  das  Enteignungerecht  nicht
bereits  nach  den  bestehenden  gesetzlichen  Bestimmungen  oder  früheren
landesherrlichen  Erlassen  Matz  greift.

Dieser  Erlaß  ist  in  der  Gesetz-Sammlung  zu  veröffentlichen.

Charlottenburg,  den  14.  Mai  1888.

2

Friedrich.

v.  Maybach.
An  den  Minister  der  öffentlichen  Arbeiten.

Redigirt  im  Bureau  des  Staatsministeriums.
Verlin,  gedruckt  in  der  Reichsdruckerei.

Ges.  Samml.  1888.  (Nr.  9275.  21