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B. der Geleisverbindungen:
a) zwischen Alsdorf und Herzogenrath,
b) zwischen Morsbach und Kohlscheid,
ebenfalls der Königlichen Eisenbahn-Direktion (linksrheinischen) zu Cöln;
II. Verwaltung und Betrieb der am 1. April 1889 in das Eigenthum des
Preußischen Staates übergehenden Bahn Fröttstädt—Friedrichroda
der Königlichen Eisenbahn-Direktion zu Erfurt
übertragen werden.
Zugleich bestimme Ich, daß das Recht zur Enteignung und dauernden
Beschränkung derjenigen Grundstücke, welche zur Bauausführung nach den von
Ihnen festzustellenden Plänen nothwendig sind, nach den gesetzlichen Bestimmungen
Anwendung finden soll:
1) für die unter I A Nr. 1 bis 8 und 14 bis 19 bezeichneten Eisenbahnen
und die unter B bezeichneten Geleisverbindungen — bezüglich der unter 4
Nr. 8 aufgeführten Linie von Triptis oder einem in der Nähe belegenen
Punkte der Bahn Leipzig—Gera-Probstzella nach Blankenstein und der
unter A Nr. 16 aufgeführten Linie von Gremsmühlen nach Lütjenburg
für den im diesseitigen Staatsgebiet belegenen Theil derselben — sowie
auch für diejenigen im F. 2 unter Nr. I und unter Nr. II 1 bis 5,
7, 8, 13, 14, 15 und 16 des obenerwähnten Gesetzes vom 11. Mai d. J.
vorgesehenen Bauausführungen, für welche das Enteignungerecht nicht
bereits nach den bestehenden gesetzlichen Bestimmungen oder früheren
landesherrlichen Erlassen Matz greift.
Dieser Erlaß ist in der Gesetz-Sammlung zu veröffentlichen.
Charlottenburg, den 14. Mai 1888.
2
Friedrich.
v. Maybach.
An den Minister der öffentlichen Arbeiten.
Redigirt im Bureau des Staatsministeriums.
Verlin, gedruckt in der Reichsdruckerei.
Ges. Samml. 1888. (Nr. 9275. 21