Full text : Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1809. (4)

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in  ½  Mezen,  in  Baiern  Maßl  genannt;
r#rf  Mezen,  —  halbes  Maßl
*  yz  Mezen,  —  Dereissiger
Das  sechs  Mezenmaß  heißt  in
Baiern  Schäffel,  und  hält  208  Maß,

oder  8  Kubikfuße  und  04  Dezimal=  Kubikzolle.



5)  Für  das  Gewicht  ist  das  bisher  übliche
  Münchner;  oder  baierische  Pfund
die  Einheit.

Ein  Pfund  hält  32  Loth.

Ein  solches  Pfund  kommt  560  grammes
  bes  französischen  Gewichtes  gleich.

Ein  Centner  hält  rloo  Pfund.

6)  Da  das  Medizinal-Gewicht
der  Stad:  Nürnberg  ohnehin  schon  in
den  meisten  Apotheken  Unsers  Königreiches
angenommen  ist,  so  wird  das  Nürnberger'
  Medizinal-Gewicht  als  das  allein
  geltende  in  allen  Apotheken  Unsers  Ksénigreiches
  hiemit  erklärt.

7)  Was  den  Müngfuß  betrift,  bleibt
es  bis  auf  weitere  Verordnung  bei  dem  der
maligen  allgemein  bekannten  Conventionsfuße.


8)  Vom  r.  Jänner  1810  an  sollen  in
Unserm  Königreiche  nur  obige  Maße  und
Gewichte  geltend,  —  alle  andere  aber  alsdann
  ein  für  allemal  abgewürdigt  seyn.

0)  Unsere  Rentämter  und  Finanz-Direktionen
  sind  angewiesen,  die  Uns  schuldigen
  Natural-Prästationen  der  Unterthanen
aber  schon  vom  1.  Oktober  l.  J.  an  nach
obigen  Maßen  und  Gewichten  sich  entrichten

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zu  lassen,  und  nach  denselben  Uns  zu  verrechnen.


lo)  Damic  Niemand  mit  Unwissenheie
sich  entschuldigen  könne,  so  werden  Wir
nicht  allein  Unsere  sämtliche  General-Kreis-Komnnissariate,
  sondern  auch  Unsere  sämtliche
  Landgerichte,  Rentämter,  Städte  und
Mähckte  mit  Muttermaßen  und  Gewichten,
welche  nicht  zum  Gebrauche,  sendern  nur
zum  Abeichen  anderer  bestimmt  seyn  sollen,
und  die  unverzüglich  unter  der  Aufsicht  einer
  eigenen  Kommission  verfertiget  werden,
versehen  lassen.

1I1)  Weil  vom  1.  Obktober  l.  J.  an
nur  obige  Maße  und  Gewichte  Sctatt  haben,
und  diese  nicht  nur  im  Handel  und  Wandel,
  sondern  auch  bei  allen  auf  Maß  und
Gewicht  sich  beziehenden  Natural-Prstationen
  gebraucht  werden  sollen,  so  fodert  das
wechselseitige  Interesse,  daß  weder  der  gebende,
  noch  der  rezipirende  Theil  dadurch  gefährdet
  werde;  denn  bei  geänderten  Grundmaßen
  muß  doch  immer  die  Sache  selbst
unverändert  bleiben.  Deswegen  müssen  die
Lokalmaße  mit  den  Normalmaßen  auf  nachfolgende
  gleichförmige  Weise  verglichen  werden:

a)  Jedes  Landgericht  empfängt  von  Unserer
  Kommission,  der  Wir  die  Aufsichtüber
  die  Verfertigung  gleicher  Maße
und  Gewichte  bertragen  haben,  und
wozu  Wir  die  Individuen  Unserer  Münz-Kommission
  benennen,  genaue,  in
München  adjustirte  Maße  rc.  —  die
Getreidmaße  von  Holz,  mit  Eisen  beschlagen.
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