Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1888. (79)

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Es fungirt als Kreiskommission der Kreisausschuß, als Provinzialkommission 
der Provinzialausschuß. 
In der Provinz Posen wird die Kreiskommission von der Vertretung jedes 
Kreises besonders gewählt; als Provinzialkommission fungirt dort die provinzial- 
ständische Verwaltungskommission. Die Kreis= und die Provinzialkommissionen 
sind befugt, sich durch Kooptation zu verstärken. In der Kreiskommission führt 
der Landrath, in der Provinzialkommission der Oberpräsident den Vorsitz. 
g. 3. 
Zur Bewilligung der im H. 1 gedachten vierunddreißig Millionen Mark 
ist eine Anleihe durch Veräußerung eines entsprechenden Betrages von Schuld- 
verschreibungen aufzunehmen. 
Wann, durch welche Stelle, und in welchen Beträgen, zu welchem Zins- 
fuße, zu welchen Bedingungen der Kündigung und zu welchen Kursen die Schuld- 
verschreibungen veräußert werden sollen, bestimmt der Finanzminister. 
Im Uebrigen kommen wegen Verwaltung und Tilgung der Anleihe und 
wegen Verjährung der Zinsen die Vorschriften des Gesetzes vom 19. Dezember 
1869 (Gesetz= Samml. S. 1197) zur Anwendung. 
*d“ 
Dem Landtage ist bei dessen nächster regelmäßiger Zusammenkunft über die 
Ausführung des Gesetzes Rechenschaft zu geben. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem 
Königlichen Insiegel. 
Gegeben Charlottenburg, den 13. Mai 1888. 
(L. S.) Friedrich. 
Fürst v. Bismarck. v. Puttkamer. v. Maybach. Frhr. v. Lucius. 
v. Friedberg. v. Boetticher. v. Scholz. Bronsart v. Schellendorff. 
Gr. v. Bismarck. 
Redigirt im Bureau des Staatsministeriums. 
Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei.
	        
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