— 106 —
Schnepel (Schnäpel)
Nordseeschnepel (echter Schnepel) (Coregonus
oxyrhynehus L.) und . . . . . . . . . . . . . . . . ..
Ostseeschnepel ecn lavaretus L.)
Schlei (Schleihe, Liebe) (Tinca vulgaris Cuv.) 20 em
Aland (Nerfling, Seekarpfen) (Leuciscus idus L.) v
Döbel (Aitel, Dickkopf, Minne, Möne) (Leuciscus
ephalus .) .. . . . . . ..
Nase (Makrele, Redfisch, Mundfisch) (Chondrostoma
nasus l.) ...
Forelle (Salmo fario t) . . . . . . . . . . ..
18
Asch (Aesche) (Thymallus vulgaris Nilsson)
Scholle (Goldbutt) (Pleuronectes platessa L.)
Flunder (Struffbutt) (Pleuronectes flesus L..) 15
Rothauge (Scardinius erythrophthalmus L.)
Barsch (Perca fluviatili L.) . . . . . .. 13
Plötze (Leuciscus rutilus L) . .. . . . ..
Karausche (Carassius vulgaris Nordmann) 12
Kleine Maräne (Coregonus albula L..) . . ..
Krebs (Astacus fluviatilis Rondelet) 10
von der Kopfspitze bis zum Schwanzende gemessen.
Der Minister für Landwirthschaft, Domänen und Forsten ist
ermächtigt, für das ganze Fischereigebiet oder einzelne Theile desselben
das Mindestmaß für Stör bis auf 120 Centimeter, für Meerforelle:
bis auf 50 Centimeter, für Krebs bis auf 12 Centimeter und für die
genannten Plattfische über das bezeichnete Maß zu erhöhen, sowie auch
für die oben nicht genannten Plattfischarten und die Dorscharten
Mindestmaße vorzuschreiben;
3) Fischlaich und Fischbrut, ingleichen Fische der unter Ziffer 2 bezeich-
neten Arten, welche das daselbst vermerkte Maß nicht erreichen, sind,
wenn sie lebend in die Gewalt des Fischers fallen, sofort mit der zu
ihrer Erhaltung erforderlichen Vorsicht wieder in das Wasser zu setzen;
4) im Interesse der Fischzucht, wissenschaftlicher Untersuchungen oder ge-
meinnütziger Versuche kann die Aufsichtsbehörde (§. 46 des Gesetzes) ein-
zelnen Fischereiberechtigten das Fangen von Fischlaich und Fischbrut,
sowie von Fischen und Krebsen unter dem in Ziffer 2 bestimmten Maße
zeitweilig und widerruflich gestatten.
KC. 2.
Vorbehaltlich der im §. 27 des Fischereigesetzes und im vorstehenden §.
Ziffer 4 zugestandenen Ausnahmen dürfen Fischlaich und Fischbrut, sowie Fische
der im 9.1 Ziffer 2 bezeichneten Arten unter dem daselbst angegebenen Maße