Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1888. (79)

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jahrsschonzeit für die Zeit vom 15. Oktober Morgens 6 Uhr bis 
14. Dezember Abends 6 Uhr eine Winterschonzeit einzuführen, derart, 
daß der Betrieb der Fischerei während dieser Zeit nur mit ausdrück- 
licher Genehmigung des Regierungspräsidenten zulässig ist. Diese Ge- 
nehmigung darf nur dann ertheilt werden, wenn die Benutzung der 
Fansianhungetele der gefangenen laichreifen oder der Laichreife nahe- 
stehenden Salmoniden (Lachse, Meerforellen, Forellen u. s. w.) zum 
Zwecke der künstlichen Fischzucht gesichert ist. Die ertheilte Erlaubniß 
ist zu widerrufen, sobald die übernommene Ver#flichtung nicht erfüllt 
wird. — Der F. 4 findet auch auf die der Winterschonzeit unterworfenen 
Gewässer Anwendung; 
2) für Gewisse, welche auf ihrem Lauf außerpreußisches Gebiet berühren, 
die im §. 3 Ziffer 2 und in Nr. 1 dieses Paragraphen bezeichneten 
Jahresschonzeiten im Einvernehmen mit der betreffenden Nachbarregierung 
zu regeln und 
3) für Gewässer, welche mehreren Provinzen oder Regierungsbezirken an- 
gehören, die vorbezeichneten Jahresschonzeiten einheitlich zu regeln. 
Die Grenze zwischen Frühjahrs= und Winterschonzeit in den einzelnen Ge- 
wässern soll, soweit erforderlich, durch örtliche, von der Staatsregierung her- 
zustellende Merkmale kenntlich gemacht werden. 
K. 9. 
Während der Dauer der im F§. 3 und im §. 8 Hiffer 1 vorgeschriebenen 
wöchentlichen und jährlichen Schonzeiten müssen die durch das Fischereigesetz vom 
30. Mai 1874 nicht beseitigten ständigen Fischereivorrichtungen in nicht geschlossenen 
Gewässern hinweggeräumt oder abgestellt sein (I. 28 des Gesetzes). 
Soweit die Rücksicht auf Erhaltung des Fischbestandes es zuläßt, kann der 
Regierungspräsident Ausnahmen von der im ersten Absatz getroffenen Bestimmung 
zulassen (Artikel III des Gesetzes vom 30. März 1880). 
C. 10. 
Die §#. 3 bis 8 einschließlich finden auf den Krebsfang keine Anwendung. 
In der Zeit vom 1. November bis zum 31. Mai einschließlich ist der Fang 
von Krebsen in allen nicht geschlossenen Gewässern verboten. 
Gelangen Krebse während der angeordneten Schonzeit lebend in die Gewalt 
des Fischers, so sind dieselben mit der zu ihrer Erhaltung erforderlichen Vorsicht 
sofort wieder in das Wasser zu setzen. 
Wenn dringende Rücksühten auf die Erhaltung des Krebsbestandes in ein- 
zelnen Gewässern dies erfordern, kann für dieselben der Fang Eier oder Junge 
tragender Krebsweibchen im Wege der Bezirks-Polizeiverordnung verboten und 
äußerstenfalls der Verkauf von Krebsweibchen überhaupt zeitweilig untersagt werden. 
(Tr. 9277.)
	        
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