Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1888. (79)

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Wer von einem Aufsichtsbeamten oder Aufseher angerufen wird, hat dem 
Rufe Folge zu geben und nicht eher von der Stelle zu weichen, als bis er dazu 
ausdrücklich ermächtigt ist. 
S. 18. 
Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften dieser Verordnung werden, 
soweit dieselben nicht den Strafbestimmungen des Fischereigesetzes vom 30. Mai 
1874 (§. 49 ff.) oder des Strafgesetzbuchs für das Deutsche Reich unterliegen, 
mit Geldstrafe bis zu 150 Mark oder Haft bestraft. 
Zugleich kann auf Einziehung der bei der Ausübung der Fischerei ver- 
wandten unerlaubten Fanggeräthe erkannt werden. 
g. 19. 
Der Minister für Landwirthschaft, Domänen und Forsten ist ermächtigt, 
die Vorschriften dieser Verordnung über die Beschränkung des Fischereibetriebes, 
über verbotene Fangmittel und über die Beschaffenheit erlaubter Fanggeräthe für 
diejenigen Gewässer oder Strecken derselben ganz oder theilweise außer Kraft zu 
setzen, welche nicht ausschließlich Unserer Hoheit unterworfen sind. 
C. 20. 
Diese Verordnung tritt mit dem 1. Juli 1888 in Kraft. Gleichzeitig wird 
die Verordnung, betreffend die Ausführung des Fischereigesetzes in der Proviy 
Posen, vom 20. Mai 1877 (Gesetz Samml. S. 161 ff.) außer Kraft gesetzt. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem 
Königlichen Insiegel. 
Gegeben Charlottenburg, den 12. Mai 1888. 
(L. S.) Friedrich. 
Frhr. v. Lucius. 
Redigirt im Bureau des Staatsministeriums. 
Berlin, gedruckt in der Reichsdruderei.
	        
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