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Gesetz-Sammlung
für die
Königlichen Preußischen Staaten.
N. 16.
Inhalt: Gesetz, betreffend die Vereinigung der Landgemeinden Geestemünde und Geestendorf, S. 116. —
Gesetz, betreffend die Heranziehung der Fabriken u. s. w. mit Präzipualleistungen für den Wegebau in
der Provinz Westfalen, S. 116. — Gesetz, betreffend die Ausübung des dem Staate zustehenden
Stimmrechts bei dem Antrage wegen Aufnahme einer weiteren Prioritätsanleihe der Westholsteinischen
Eisenbahngesellschaft, S. 117. — Staatsvertrag zwischen Preußen, Sachsen-Weimar, Schwarzburg-
Rudolstadt, Reuß älterer Linie und Reuß jüngerer Linie wegen Herstellung einer Eisenbahn von Triptis
nach Blankenstein, S. 118. — Staatsvertrag zwischen Preußen, Sachsen-Meiningen, Schwarz-
burg. Sondershausen und Schwarzburg. Rudolstadt, wegen Herstellung einer Eisenbahn von Arnstadt
nach Saalfeld, S. 125.
(Nr. 9279.) Gesetz, betreffend die Vereinigung der Landgemeinden Geestemünde und Geestendorf.
Vom 7. Mai 1888.
Wir Friedrich) von Gottes Gnaden König von Preußen 2.
verordnen, unter Zustimmung der beiden Häuser des Landtages der Monarchie,
was folgt:
g. 1.
Die Landgemeinden Geestemünde und Geestendorf werden von einem, seitens
des Ministers des Innern zu bestimmenden Zeitpunkte ab zu Einer Landgemeinde
unter der Benennung „Geestemünde" vereinigt. Eine Vermög setzung
unter den beiden vereinigten Gemeinden findet nicht statt.
§. 2.
Die neue Gemeinde erhält eine Verfassung, wie solche im F. 2 des Han-
noverschen Gesetzes, betreffend die Landgemeinden, vom 28. April 1859 (Han-
noversche Gesetz Samml. I S. 393) für die dort gedachten Städte, Vorstädte und
Flecken zugelassen ist.
Das betreffende Statut ist von den Gemeindevorstehern und je sechs Mit-
gliedern des Gemeindeausschusses jeder der beiden bisherigen Gemeinden zu errichten
und bedarf der Genehmigung des Ministers des Innern. Die Abstimmung
geschieht nach Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Minister
des Innern.
Ges. Somml. 1888. (Nr. 9279—9280.) 25
Ausgegeben zu Berlin den 5. Juni 1888.