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§S. 3.
Der Minister des Innern ist mit der Ausführung dieses Gesetzes beauftragt.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedructtem
Königlichen Insiegel.
Gegeben Charlottenburg, den 7. Mai 1888.
(L. S.) Friedrich.
Fürst v. Bismarck. v. Puttkamer. v. Maybach. Flrhr. v. Lucius.
v. Friedberg. v. Boetticher. v. Goßler. v. Scholz.
Bronsart v. Schellendorff. Gr. v. Bismarck.
(Nr. 9280.) Gesetz, betreffend die Heranziehung der Fabriken u. s. w. mit Präzipualleistungen
für den Wegebau in der Provinz Westfalen. Vom 14. Mai 1888.
Wir Friedrich, von Gottes Gnaden König von Preußen r.
verordnen, mit Zustimmung beider Häuser des Landtages der Monarchie für den
Umfang der Provinz Westfalen, was folgt:
K. 1.
Wird ein öffentlicher Weg in Folge der Anlegung von Fabriken, Berg-
werken, Steinbrüchen, Ziegeleien oder ähnlichen Unternehmungen vorübergehend,
oder durch deren Betrieb dauernd, in erheblichem Maße abgenutzt, so kann auf
Antrag derjenigen, deren Unterhaltungslast durch solche Unternehmungen vermehrt
wird, dem Unternehmer nach Verhältniß dieser Mehrbelastung, wenn und insoweit
dieselbe nicht durch die Erhebung von Chausseegeld gedeckt wird, ein angemessener
Beitrag zu der Unterhaltung des betreffenden Weges auferlegt werden.
G. 2.
Der Staat und die Provinz sind zur Stellung derartiger Anträge (§. 1)
nicht befugt.
S. 3.
Ueber die Anträge entscheidet in Ermangelung gütlicher Vereinbarung auf
Klage der Wegebaupflichtigen bei Gemeindewegen in Landkreisen, sofern es sich