Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1888. (79)

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(Nr. 9282.) Staatsvertrag zwischen Preußen, Sachsen-Weimar, Schwarzburg-Rudolstadt, 
Reuß älterer Linie und Reuß jüngerer Linie wegen Herstellung einer 
Eisenbahn von Triptis nach Blankenstein. Vom 30. November 1887. 
S.# Majestät der Deutsche Kaiser, König von Preußen, Seine Königliche 
Hoheit der Großherzog von Sachsen-Weimar, Seine Durchlaucht der Fürst zu 
Schwarzburg-Rudolstadt, Seine Durchlaucht der Fürst Reuß älterer Linie und 
Seine Durchlaucht der Fürst Reuß jüngerer Linie haben zum Zwecke einer 
Vereinbarung über die Herstellung einer Eisenbahn von Triptis nach Blankenstein 
zu Bevollmächtigten ernannt: 
Seine Majestät der Deutsche Kaiser, König von Preußen: 
Allerhöchstihren Geheimen Ober-Regierungsrath Dr. Paul Micke; 
Seine Königliche Hoheit der Großherzog von Sachsen-Weimar: 
Höchstihren Regierungsrath Dr. Carl Slevogt) 
Seine Durchlaucht der Fürst zu Schwarzburg-Rudolstadt: 
Höchstihren Staatsrath Ferdinand Hauthal; 
Seine Durchlaucht der Fürst Reuß älterer Linie: 
Höchstihren Geheimen Regierungsratt Bruno von Geldern- 
Crispendorf; 
Seine Durchlaucht der Fürst Reuß jüngerer Linie: 
Höchstihren Staatsrath Walther Engelhardt, 
welche, unter dem Vorbehalte der landesherrlichen Ratifikation, nachstehenden 
Staatsvertrag abgeschlossen haben: 
Artikel I. 
Die Königlich Preußische Regierung beabsichtigt, eine Eisenbahn von 
Triptis oder einem in der Nähe belegenen Punkte der Linie Leipzig—Gera— 
Probstzella nach Blankenstein für eigene Rechnung auszuführen, sobald sie die 
gesetzliche Ermächtigung hierzu erhalten haben wird. 
Die Großherzoglich Sächsische, die Fürstlich Reuß-Plauische Regierung 
älterer Linie und die Fürstlich Reuß-Plauische Regierung jüngerer Linie ge- 
statten der Königlich Preußischen Regierung den Bau und Betrieb dieser Bahn 
innerhalb ihrer Staatsgebiete. 
Artikel II. 
Die Feststellung der gesammten Bauentwürfe für die den Gegenstand 
dieses Vertrages bildende Eisenbahn soll ebenso, wie die Prüfung der anzu- 
wendenden Fahrzeuge, einschließlich der Dampfwagen, lediglich der Königlich
	        
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