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Preußischen Regierung zustehen, welche indeß sowohl bezüglich der Führung der
Bahn, wie bezüglich der Anlage der Stationen in den einzelnen Staatsgebieten
etwaige besondere Wünsche der betreffenden Regierungen thunlichst berücksichtigen
wird. Jedoch bleibt die landespolizeiliche Prüfung und Genehmigung der Bau-
entwürfe, soweit diese die Herstellung von Wegeübergängen, Brücken, Durchlässen,
Flußkorrekturen, Vorfluthanlagen und Parallelwegen betreffen, nebst der bau-
polizeilichen Prüfung der Bahnhofsanlagen jeder Regierung innerhalb ihres
Gebietes vorbehalten.
Sollte demnächst nach Fertigstellung der Bahn in Folge eintretenden Be-
dürfnisses die Anlage neuer Wasserdurchlässe, Staats= oder Vizinalstraßen, welche
die geplante Eisenbahn kreuzen, von den einzelnen Landesregierungen angeordnet
oder genehmigt werden, so wird zwar Preußischerseits gegen die Ausführung
derartiger Anlagen keine Einsprache erhoben werden, die betreffenden Landes-
regierungen verpflichten sich aber, dafür einzutreten, daß durch die neue Anlage
weder der Betrieb der Eisenbahn gestört wird, noch auch daraus der Eisenbahn-
verwaltung ein Kostenaufwand erwächst.
Artikel III.
Die Spurweite der Geleise soll 1/435 Meter im Lichten der Schienen
betragen. Die Königlich Preußische Regierung ist berechtigt, die im Artikel 1
benannte Bahn nach den Bestimmungen der Bahnordnung für Deutsche Eisen-
bahnen untergeordneter Bedeutung vom 12. Juni 1878 herzustellen und demnächst
zu betreiben.
Artikel IV.
Die Großherzoglich Sächsische, die Fürstlich Reuß- Mlauische Regierung
älterer Linie und die Fürstlich Reuß-Plauische Regierung jüngerer Linie werden
für den Fall der Ausführung der den Gegenstand dieses Vertrages bildenden
Bahn — in Anerkennung der für die betreffenden Theile ihres Staatsgebietes
hiermit verknüpften Vortheile —:
1) den zum Bau der Bahnanlagen erforderlichen Grund und Boden
innerhalb ihres Landesgebietes der Königlich Preußischen Regierung
unentgeltlich zur Verfügung stellen;
2) die Mitbenutzung der Chausseen und sonstigen öffentlichen Wege unent-
geltlich und ohne besondere Entschädigung für die Dauer des Bestehens
und Betriebes der Bahn gestatten.
Artikel V.
Die im Artikel IV wegen Hergabe des Grund und Bodens übernommene
Verpflichtung erstreckt sich auf das gesammte, zur Herstellung der Bahn, ein-
schließlich der Bahnhöfe und aller sonstigen Anlagen, sowie auf das für Seiten-
entnahmen, Parallelwege, Sicherheitsstreifen, Gewinnung von Baumaterialien,
Lagerplätze, Korrektionen von Wegen oder Wasserläufen u. s. w. nach den
(Tr. 9282.)