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genehmigten Bauplänen oder nach den Bestimmungen der Landespolizeibehörden
erforderliche oder zum Schutze der benachbarten Grundstücke, zur Verhütung von
Feuersgefahr u. s. w. für nothwendig erachtete, der Enteignung unterworfene
Grundeigenthum mit Einschluß von Rechten und Gerechtigkeiten. Die Ueber-
weisung des Grundeigenthums nebst Rechten und Gerechtigkeiten soll dergestalt
unentgeltlich erfolgen , daß von der bauenden Eisenbahnverwaltung auch Kultur-
und I ädigung nicht zu tragen und die für den Bau der Bahn
erforderlichen Grundstücke frei von Mandrechten, sowie frei von allen dinglichen
Lasten und Abgaben, die dauernd erforderlichen in das Eigenthum, die vorüber-
gehend erforderlichen für die Dauer des Bedürfnisses in die Benutzung des
Preußischen Staates übergehen. Letzterem sollen vielmehr nur die Kosten der
Vermessung und Versteinung des überwiesenen Terrains zur Last fallen.
Die bauleitende Eisenbahnverwaltung wird nach Genehmigung des Bau-
planes und der bei der Bauausführung etwa erforderlich werdenden Ergänzungen
für jede Feldmark einen Planauszug vorlegen, welcher die zu überweisenden
Grundstücke nach ihrer katastermäßigen oder sonst üblichen Bezeichnung und
Größe, deren Eigenthümer nach Namen und Wohnort, ferner die landespolizeilich
angeordneten Anlagen, sowie wo nur eine Belastung von Grundeigenthum in
Frage steht, die Art und den Umfang dieser Belastung zu enthalten hat.
Binnen drei Monaten nach Boulage dieses Auszuges ist die Eisenbahn-
verwaltung in den Besitz der erforderlichen Grundstücke zu setzen. Ist innerhalb
dieser Frist die Ueberweisung nicht erfolgt, so steht der Eisenbahnverwaltung die
Befugniß zu, ohne Weiteres die gesetzliche Enteignung zu beantragen, zu welchem
Zweck jede der betheiligten Regierungen der Königlich Preußischen Regierung, so-
weit erforderlich, für ihr Gebiet das Enteignungsrecht rechtzeitig ertheilen wird.
Die Königlich Preußische Regierung wird dabei die Interessen der betheiligten
Landesregierungen thunlichst wahrnehmen ) insbesondere Vergleiche nicht ohne deren
Zustimmung abschließen. Der im Enteignungswege für den Grunderwerb u. s. w.
erwachsende Aufwand einschließlich der Kosten des Verfahrens ist der Eisenbahn-
verwaltung alsdann zu ersetzen.
Den betheiligten Regierungen bleibt freigestellt, wegen Uebertragung dieser
Verpflichtungen auf die von der Bahnlinie berührten Gemeinden u. s. w. mit
letzteren sich zu verständigen; sie bleiben indeß auch für den Fall einer derartigen
Uebertragung für die Erfüllung der Verpflichtungen ihrerseits der Königlich
Praußischen Regierung verhaftet.
Die Hohen vertragschließenden Regierungen sind darin einig, daß die Her-
stellung, Unterhaltung und Beleuchtung der Zufuhrwege zu den Bahnhöfen, so-
weit diese Wege außerhalb der Bahnhöfe liegen, nicht Sache der Eisenbahnver-
waltung ist.
Sollte die Königlich Preußische Regierung sich demnächst zu einer Erweite-
rung der ursprünglichen Bahnanlagen durch Herstellung von Anschlußgeleisen,
Stationen oder zu ähnlichen Einrichtungen entschließen, so werden die betheiligten
Regierungen zwecks Erwerbung des zur Ausführung dieser Anlagen erforderlichen