Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1888. (79)

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genehmigten Bauplänen oder nach den Bestimmungen der Landespolizeibehörden 
erforderliche oder zum Schutze der benachbarten Grundstücke, zur Verhütung von 
Feuersgefahr u. s. w. für nothwendig erachtete, der Enteignung unterworfene 
Grundeigenthum mit Einschluß von Rechten und Gerechtigkeiten. Die Ueber- 
weisung des Grundeigenthums nebst Rechten und Gerechtigkeiten soll dergestalt 
unentgeltlich erfolgen , daß von der bauenden Eisenbahnverwaltung auch Kultur- 
und I ädigung nicht zu tragen und die für den Bau der Bahn 
erforderlichen Grundstücke frei von Mandrechten, sowie frei von allen dinglichen 
Lasten und Abgaben, die dauernd erforderlichen in das Eigenthum, die vorüber- 
gehend erforderlichen für die Dauer des Bedürfnisses in die Benutzung des 
Preußischen Staates übergehen. Letzterem sollen vielmehr nur die Kosten der 
Vermessung und Versteinung des überwiesenen Terrains zur Last fallen. 
Die bauleitende Eisenbahnverwaltung wird nach Genehmigung des Bau- 
planes und der bei der Bauausführung etwa erforderlich werdenden Ergänzungen 
für jede Feldmark einen Planauszug vorlegen, welcher die zu überweisenden 
Grundstücke nach ihrer katastermäßigen oder sonst üblichen Bezeichnung und 
Größe, deren Eigenthümer nach Namen und Wohnort, ferner die landespolizeilich 
angeordneten Anlagen, sowie wo nur eine Belastung von Grundeigenthum in 
Frage steht, die Art und den Umfang dieser Belastung zu enthalten hat. 
Binnen drei Monaten nach Boulage dieses Auszuges ist die Eisenbahn- 
verwaltung in den Besitz der erforderlichen Grundstücke zu setzen. Ist innerhalb 
dieser Frist die Ueberweisung nicht erfolgt, so steht der Eisenbahnverwaltung die 
Befugniß zu, ohne Weiteres die gesetzliche Enteignung zu beantragen, zu welchem 
Zweck jede der betheiligten Regierungen der Königlich Preußischen Regierung, so- 
weit erforderlich, für ihr Gebiet das Enteignungsrecht rechtzeitig ertheilen wird. 
Die Königlich Preußische Regierung wird dabei die Interessen der betheiligten 
Landesregierungen thunlichst wahrnehmen ) insbesondere Vergleiche nicht ohne deren 
Zustimmung abschließen. Der im Enteignungswege für den Grunderwerb u. s. w. 
erwachsende Aufwand einschließlich der Kosten des Verfahrens ist der Eisenbahn- 
verwaltung alsdann zu ersetzen. 
Den betheiligten Regierungen bleibt freigestellt, wegen Uebertragung dieser 
Verpflichtungen auf die von der Bahnlinie berührten Gemeinden u. s. w. mit 
letzteren sich zu verständigen; sie bleiben indeß auch für den Fall einer derartigen 
Uebertragung für die Erfüllung der Verpflichtungen ihrerseits der Königlich 
Praußischen Regierung verhaftet. 
Die Hohen vertragschließenden Regierungen sind darin einig, daß die Her- 
stellung, Unterhaltung und Beleuchtung der Zufuhrwege zu den Bahnhöfen, so- 
weit diese Wege außerhalb der Bahnhöfe liegen, nicht Sache der Eisenbahnver- 
waltung ist. 
Sollte die Königlich Preußische Regierung sich demnächst zu einer Erweite- 
rung der ursprünglichen Bahnanlagen durch Herstellung von Anschlußgeleisen, 
Stationen oder zu ähnlichen Einrichtungen entschließen, so werden die betheiligten 
Regierungen zwecks Erwerbung des zur Ausführung dieser Anlagen erforderlichen 
 
	        
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