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Artikel IV.
Die Herzoglich Sachsen-Meiningensche, die Fürstlich Schwarzburg-Sonders-
hausensche und die Fürstlich Schwarzburg-Rudolstädtische Regierung erklären sich
für den Fall der Ausführung der den Gegenstand dieses Vertrages bildenden
Bahn — in Anerkennung der für die betreffenden Theile ihres Staatsgebietes
hiermit verknüpften Vortheile — bereit, die Kosten des Grunderwerbs, und zwar
eine jede für die in ihr Gebiet fallende Strecke insoweit zu übernehmen, als diese
Kosten den auf diese Strecke nach Verhältniß der Länge derselben zu der Länge
der ganzen Bahn entfallenden Antheil von 700 000 Mark, in Worten: „Sieben-
hunderttausend Mark“, übersteigen, welch letzteren Betrag bie Königlich Preußische
Regierung zu den Gesammtkosten des Grunderwerbs zuschießt.
Artikel V.
Als Kosten des Grunderwerbs sind anzusehen alle Aufwendungen für den
Erwerb des zur Herstellung der Bahn in ihrer ganzen Ausdehnung (Artifel III)
und der bei der Bauausführung etwa erforderlich werdenden Ergänzungen, ein-
schließlich der Bahnhöfe und aller sonstigen Anlagen, sowie des für Seiten-
entnahmen, Parallelwege, Sicherheitsstreifen, Gewinnung von Baumaterialien,
Lagerplätze, Korrektionen von Wegen oder Wasserläufen u. s. w. nach den ge-
nehmigten Bauplänen oder nach den Bestimmungen der Landespolizeibehörden
erforderlichen oder zum Schutze der benachbarten Grundstücke, zur Verhütung von
Feuersgefahr u. s. w. für nothwendig erachteten, der Enteignung unterworfenen
Grundeigenthums mit Einschluß von Rechten und Gerechtigkeiten. Insbesondere
sind zu den Grunderwerbökosten auch diejenigen Aufwendungen zu rechnen, welche
als Kultur= und I ungen und zu dem Zweck zu zahlen sind,
um die für den Vau der Bahn erforderlichen Grundstücke frei von Pfandrechten,
sowie frei von allen dinglichen Lasten und Abgaben zu erwerben. Ausgeschlossen
von der Anrechnung auf die Grunderwerbskosten sollen nur sein die Kosten der
Vermessung und Versteinung des zu erwerbenden Terrains.
Der für den Grunderwerb hiernach erwachsene Aufwand, einschließlich der
etwaigen Kosten des Enteignungs= oder gerichtlichen Verfahrens, sind der Königlich
Preußischen Regierung insoweit zu erstatten, als dieselben den Betrag von
700 000 Mark übersteigen. Die Herzoglich Sachsen-Meiningensche, die Furstlich
Schwarzburg-Sondershausensche und die Fürstlich Schwarzburg-Rudolstädtische
Regierung werden ihre Geldleistung in Raten durch Ueberweisung des ihrem
Antheil an den Grunderwerbskosten entsprechenden Theiles an diejenige Behörde
abführen, welche seitens der Königlich Preußischen Regierung mit der Leitung
des Baues der Bahn betraut werden wird. Oie bauleitende Behörde soll be-
rechtigt sein, Ratenzahlungen so oft zu beanspruchen, als die ihrerseits gemachten
Vorschußzahlungen den Betrag von 10 000 Mark erreicht haben. Nach beendeter
Schlußvermessung ist von der bauleitenden Behörde die Abrechnung aufzustellen
und den betheiligten Regierungen zur Anerkennung vorzulegen, welche bezüglich
der Höhe der auf Grund gütlicher Vereinbarung oder im Enteignungswege ge-
(Nr. 9283.)