Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1888. (79)

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Artikel XII. 
Die Herzoglich Sachsen-Meiningensche, die Fürstlich Schwarzburg-Sonders- 
hausensche und die Fürstlich Schwarzburg-Rudolstädtische Regierung verpflichten 
sich, von der Königlich Preußischen Regierung wegen der Eisenbahnunternehmung 
und wegen des dazu gehörigen Grund und Bodens keinerlei Staatsabgaben zu 
erheben, noch auch eine Besteuerung derselben zu Gunsten der Gemeinden und 
sonstigen korporativen Verbände zuzulassen. 
Artikel XIII. 
Ein Recht auf den Erwerb der in die einzelnen Staatsgebiete entfallenden 
Bahnstrecken nehmen die betheiligten Staatsregierungen, so lange die Bahn im 
Eigenthum oder Betriebe des Preußischen Staates sich befindet, nicht in Anspruch. 
Sollte dagegen später Eigenthum und Betrieb an einen Privatunternehmer ab- 
getreten werden, so bleibt den einzelnen Staatsregierungen das Recht vorbehalten, 
die in ihrem Gebiete belegene Bahnstrecke nach Maßgabe des Preußischen Eisen- 
bahngesetzes vom 3. November 1838 anzukaufen. Durch eine etwaige derartige 
Erwerbung des Eigenthums einzelner Bahnstrecken seitens der betreffenden Landes. 
regierung soll indeß die Einheitlichkeit des Unternehmens nicht beeinträchtigt werden. 
Die Herzoglich Sachsen-Meiningensche, die Fürstlich Schwarzburg-Sonders- 
hausensche und die Fürstlich Schwarzburg-Rudolstädtische Regierung verpflichten 
sich demgemäß, auch in diesem Falle den Betrieb und die Verwaltung des auf 
ihrem Gebiete belegenen Theiles der Bahn demjenigen Betriebsunternehmer zu 
übertragen, welchem Betrieb und Verwaltung des Bahnunternehmens seitens der 
Königlich Preußischen Regierung übertragen wird. " 
Artikel XIV. 
Für den Fall der Abtretung des Preußischen Eisenbahnbesitzes an das 
Deutsche Reich soll es der Königlich Preußischen Regierung ohne Weiteres frei 
stehen, auch die aus diesem Vertrage erworbenen Rechte und Pflichten auf das 
Reich mit zu übertragen. 
Artikel XV. 
Gegenwärtiger Vertrag soll allerseits zur landesherrlichen Genehmigung vor- 
gelegt werden. 
Die Auswechselung der Ratifikations-Urkunden soll in Berlin erfolgen. 
Zur Beglaubigung dessen haben die Bevollmächtigten denselben unterzeichnet 
und besiegelt. 
So geschehen zu Berlin, den 6. Januar 1888. 
Dr. Micke. Dr. Heim. Budde. Mohr. 
(L. S.) (L. S.) (L. S.) (I. S.)
	        
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