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(Nr. 9286.) Allerhöchster Erlaß vom 15. Mai 1888, betreffend die Genehmigung des zweiten
Nachtrags zu dem Regulative, betreffend die Verwaltung der provinzial-
ständischen Anstalten und Einrichtungen für Irre, Taubstumme und Blinde,
sowie zur Unterstützung angehender Erzieherinnen in der Provinz Posen.
A## den Bericht vom 3. Mai d. J. will Ich, dem Antrage des Provinzial-
landtages der Provinz Posen entsprechend, den anliegenden zweiten Nachtrag zu
dem mittelst Erlasses vom 16. August 1871 genehmigten Regulative, betreffend
die Verwaltung der provinzialständischen Anstalten und Einrichtungen für Irre,
Taubstumme und Blinde, sowie zur Unterstützung angehender Erzieherinnen in
der Provinz Posen (Gesetz= Samml. S. 385 ff.), hiermit genehmigen.
Berlin, den 15. Mai 1888.
In Vertretung Seiner Majestät des Königs:
Wilhelm, Kronprinz.
v. Puttkamer. v. Goßler.
An die Minister des Innern und der geistlichen,
Unterrichts-- und Medizinal-Angelegenheiten.
Iweiter Nachtrag
zu dem
Regulative, betreffend die Verwaltung der provinzialständischen Anstalten
und Einrichtungen für Irre, Taubstumme und Blinde) sowie zur
Unterstützung angehender Erzieherinnen in der Provinz Posen.
Der §. 2 erhält als neuen (letzten) Absatz folgenden Zusatz:
„Dem Direktor wird ein zum Richteramte befähigter Beamter als
Syndikus beigegeben. Derselbe wird von der Kommission auf Lebenszeit
gewählt; die Wahl bedarf der Bestätigung des Oberpräsidenten. Der
Syndikus erhält ein durch den Etat festzustellendes Gehalt und ist
pensionsberechtigt nach Maßgabe der für die unmittelbaren Staats-
beamten geltenden Bestimmungen.“
Der §. 5 litt. c erhält als neuen letzten Absatz folgenden Zusatz:
„Die Vertretung des Direktors oder seines Stellvertreters kann
in einem von der Kommission näher zu bestimmenden Umfange dem
Syndikus übertragen werden.“
(Nr. 9286—9287.