Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1888. (79)

— 135 — 
(Nr. 9286.) Allerhöchster Erlaß vom 15. Mai 1888, betreffend die Genehmigung des zweiten 
Nachtrags zu dem Regulative, betreffend die Verwaltung der provinzial- 
ständischen Anstalten und Einrichtungen für Irre, Taubstumme und Blinde, 
sowie zur Unterstützung angehender Erzieherinnen in der Provinz Posen. 
A## den Bericht vom 3. Mai d. J. will Ich, dem Antrage des Provinzial- 
landtages der Provinz Posen entsprechend, den anliegenden zweiten Nachtrag zu 
dem mittelst Erlasses vom 16. August 1871 genehmigten Regulative, betreffend 
die Verwaltung der provinzialständischen Anstalten und Einrichtungen für Irre, 
Taubstumme und Blinde, sowie zur Unterstützung angehender Erzieherinnen in 
der Provinz Posen (Gesetz= Samml. S. 385 ff.), hiermit genehmigen. 
Berlin, den 15. Mai 1888. 
In Vertretung Seiner Majestät des Königs: 
Wilhelm, Kronprinz. 
v. Puttkamer. v. Goßler. 
An die Minister des Innern und der geistlichen, 
Unterrichts-- und Medizinal-Angelegenheiten. 
Iweiter Nachtrag 
zu dem 
Regulative, betreffend die Verwaltung der provinzialständischen Anstalten 
und Einrichtungen für Irre, Taubstumme und Blinde) sowie zur 
Unterstützung angehender Erzieherinnen in der Provinz Posen. 
Der §. 2 erhält als neuen (letzten) Absatz folgenden Zusatz: 
„Dem Direktor wird ein zum Richteramte befähigter Beamter als 
Syndikus beigegeben. Derselbe wird von der Kommission auf Lebenszeit 
gewählt; die Wahl bedarf der Bestätigung des Oberpräsidenten. Der 
Syndikus erhält ein durch den Etat festzustellendes Gehalt und ist 
pensionsberechtigt nach Maßgabe der für die unmittelbaren Staats- 
beamten geltenden Bestimmungen.“ 
Der §. 5 litt. c erhält als neuen letzten Absatz folgenden Zusatz: 
„Die Vertretung des Direktors oder seines Stellvertreters kann 
in einem von der Kommission näher zu bestimmenden Umfange dem 
Syndikus übertragen werden.“ 
  
(Nr. 9286—9287.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.