Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1888. (79)

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dennoch nicht in beschlußfähiger Anzahl erschienen sind. Bei der zweiten Berufung 
muß auf diese Bestimmung ausdrücklich hingewiesen werden. 
Die Beschlüsse des Amtsausschusses werden nach Mehrheit der Stimmen 
gefaßt. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. 
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Beschlüsse des Amtsausschusses, welche dessen Befugnisse überschreiten oder 
die Gesetze verletzen, hat der Amtsvorsteher, entstehenden Falles auf Anweisung 
der Aufsichtsbehörde, unter Angabe der Gründe, mit aufschiebender Wirkung zu 
beanstanden. 
Gegen die Verfügung des Amtsvorstehers steht dem Amtsausschusse inner- 
halb einer Frist von zwei Wochen die Klage bei dem Kreisausschusse zu. Zur 
Wahrnehmung seiner Rechte im Verwaltungsstreitverfahren kann der Amtsaus- 
schuß einen besonderen Vertreter wählen. 
S. 44. 
Für die nach näherer Vorschrift dieses Gesetzes den Gemeinden und Guts- 
bezirken gemeinsamen Angelegenheiten stehen dem Amtsverbande die Rechte einer 
Korporation zu. Die Korporation wird nach außen durch den Amtsvorsteher 
vertreten. 
Urkunden, welche das Amt verpflichten sollen, sind von dem Amtsvorsteher 
und mindestens einem Mitgliede des Amtsausschusses unter Anführung des be- 
treffenden Beschlusses des Amtsausschusses zu vollziehen. 
5. 45. 
Beschlüsse der Amtsverbände, betreffend die Veräußerung von Grundstücken 
oder Immobiliarrechten, oder die Aufnahme von Anleihen, durch welche der 
Amtsverband mit einem Schuldenbestande belastet oder der bereits vorhandene 
Schuldenbestand vergrößert werden würde, bedürfen der Bestätigung des Kreis- 
ausschusses. Ohne diese Genehmigung sind die bezeichneten Rechtsgeschäfte nichtig. 
Zur Aufnahme von Anleihen durch den Amtsausschuß ist die Zustimmung 
sämmtlicher zu dem Amtsbezirke gehörigen Gemeinden und Gutsbezirke nothwendig. 
S. 46. 
Der Kreisausschuß beschließt an Stelle der Aufsichtsbehörde: 
1) über die Art der gerichtlichen Zwangsvollstreckung wegen Geldforde- 
rungen gegen Amtsverbände (I. 15 zu 4 des Einführungsgesetzes zur 
Deutschen Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877, Reichs-Gesetzbl. 
S. 244) 
2) über die Feststellung und den Ersatz der bei Kassen und anderen Ver- 
waltungen der Amtsverbände vorkommenden Defekte nach Maßgabe der 
Verordnung vom 24. Januar 1844 (Gesetz-Samml. S. 52) 
3) über die verweigerte Abnahme oder Entlastung von Rechnungen der 
rechnungsführenden Beamten. «
	        
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