Volltext : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1888. (79)

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g.  53.

Der  Kreisausschuß  bestimmt  endgültig  denjenigen  Amtsvorsteher,  beziehungsweise
  Bürgermeister,  welcher  die  in  Bezug  auf  die  öffentlichen  Wege  nothwendigen
Anordnungen  zu  treffen  hat,  wenn  die  Betheiligten  verschiedenen  Amtsbezirken,
beziehungsweise  Amts=  und  Stadtbezirken  angehören.

Diese  Bestimmung  findet  gleichmäßig  Anwendung  auf  die  in  Vorfluthsund
  anderen  polizeilichen  Angelegenheiten  zu  treffenden  Anordnungen.

F.  54.

Das  durch  die  §9.  5  ff.  der  Verordnung  vom  20.  September  1867  (Gesetz-Samml.
  S.  1529)  beziehungsweise  des  Lauenburgischen  Gesetzes  vom  7.  Januar
1870  (Offizielles  Wochenbl.  S.  13)  der  Ortspolizeibehörde  für  den  Umfang  einer
Gemeinde  ertheilte  Recht  zum  Erlasse  von  Polizeistrafverordnungen  wird  auf  den
Amtsvorsteher  mit  der  Maßgabe  übertragen  b,  daß  er  nicht  nur  für  den  Umfang
einer  einzelnen  Gemeinde  oder  eines  einzelnen  Gutsbezirkes,  sondern  auch  für  den
Umfang  mehrerer  Gemeinden  oder  Gutsbezirke  und  für  den  Umfang  des  ganzen
Amtsbezirkes  unter  Zustimmung  des  Amtsausschusses,  auch  im  Falle  des  §.  7
a.  a.  O.,  derartige  Verordnungen  zu  erlassen  befugt  ist.

Versagt  der  Amtsausschuß  die  Zustimmung,  so  kann  dieselbe  auf  Antrag
des  Amtsvorstehers  durch  Beschluß  des  Kreisausschusses  ergänzt  werden.  Der
Beschluß  ist  endgültig.

K.  55.
Der  Amtsvorsteher  hat  in  den  seiner  Verwaltung  anheimfallenden  Angelegenheiten

  das  Recht  der  vorläufigen  Staaffesssetzung  nach  den  Vorschriften  des
Gesetzes  vom  23.  April  1883  (Gesetz=  Samml.  S.  65).

K.  56.

Dienstliche  Stellung  der  Gemeinde  und  Gutsvorsteher,  sowie  der  Gendarmen  zu  dem
Amtsvorsteher.

Die  Gemeinde=  und  Gutsvorsteher  sind  verbunden,  den  Anweisungen  und
Aufträgen  des  Amtsvorstehers,  welche  derselbe  in  Gemäßheit  seiner  gesetzlichen  Befugnisse
  in  Dienstangelegenheiten  an  sie  erläßt,  nachzukommen,  und  können  hierzu
von  ihm  unter  Anwendung  der  den  Ortspolizeibehörden  nach  F.  132  des  Gesetzes
über  die  allgemeine  Landesverwaltung  vom  30.  Juli  1883  (Gesetz-Samml.
S.  195)  zustehenden  Zwangsmittel,  mit  Ausnahme  der  Haftstrafe,  angehalten
werden.  Ein  Ordnungsstrafrecht  steht  dem  Amtsvorsteher  gegen  die  Gemeindeund
  Gutsvorsteher  nicht  zu.

Die  Gendarmen  haben  den  Regquisitionen  des  Amtsvorstehers  in  polizeilichen
Angelegenheiten  zu  genügen.  Der  Dienstaufsicht  des  Amtsvorstehers  unterliegen
sie  nicht.

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