Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1888. (79)

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g. 53. 
Der Kreisausschuß bestimmt endgültig denjenigen Amtsvorsteher, beziehungs- 
weise Bürgermeister, welcher die in Bezug auf die öffentlichen Wege nothwendigen 
Anordnungen zu treffen hat, wenn die Betheiligten verschiedenen Amtsbezirken, 
beziehungsweise Amts= und Stadtbezirken angehören. 
Diese Bestimmung findet gleichmäßig Anwendung auf die in Vorfluths= 
und anderen polizeilichen Angelegenheiten zu treffenden Anordnungen. 
F. 54. 
Das durch die §9. 5 ff. der Verordnung vom 20. September 1867 (Gesetz- 
Samml. S. 1529) beziehungsweise des Lauenburgischen Gesetzes vom 7. Januar 
1870 (Offizielles Wochenbl. S. 13) der Ortspolizeibehörde für den Umfang einer 
Gemeinde ertheilte Recht zum Erlasse von Polizeistrafverordnungen wird auf den 
Amtsvorsteher mit der Maßgabe übertragen b, daß er nicht nur für den Umfang 
einer einzelnen Gemeinde oder eines einzelnen Gutsbezirkes, sondern auch für den 
Umfang mehrerer Gemeinden oder Gutsbezirke und für den Umfang des ganzen 
Amtsbezirkes unter Zustimmung des Amtsausschusses, auch im Falle des §. 7 
a. a. O., derartige Verordnungen zu erlassen befugt ist. 
Versagt der Amtsausschuß die Zustimmung, so kann dieselbe auf Antrag 
des Amtsvorstehers durch Beschluß des Kreisausschusses ergänzt werden. Der 
Beschluß ist endgültig. 
K. 55. 
Der Amtsvorsteher hat in den seiner Verwaltung anheimfallenden An- 
gelegenheiten das Recht der vorläufigen Staaffesssetzung nach den Vorschriften des 
Gesetzes vom 23. April 1883 (Gesetz= Samml. S. 65). 
K. 56. 
Dienstliche Stellung der Gemeinde und Gutsvorsteher, sowie der Gendarmen zu dem 
Amtsvorsteher. 
Die Gemeinde= und Gutsvorsteher sind verbunden, den Anweisungen und 
Aufträgen des Amtsvorstehers, welche derselbe in Gemäßheit seiner gesetzlichen Be- 
fugnisse in Dienstangelegenheiten an sie erläßt, nachzukommen, und können hierzu 
von ihm unter Anwendung der den Ortspolizeibehörden nach F. 132 des Gesetzes 
über die allgemeine Landesverwaltung vom 30. Juli 1883 (Gesetz-Samml. 
S. 195) zustehenden Zwangsmittel, mit Ausnahme der Haftstrafe, angehalten 
werden. Ein Ordnungsstrafrecht steht dem Amtsvorsteher gegen die Gemeinde- 
und Gutsvorsteher nicht zu. 
Die Gendarmen haben den Regquisitionen des Amtsvorstehers in polizeilichen 
Angelegenheiten zu genügen. Der Dienstaufsicht des Amtsvorstehers unterliegen 
sie nicht. 
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