— 161 —
2) dem Kreise seit mindestens einem Jahre durch Grundbesitz oder Wohnsitz
angehören, und zugleich mindestens während eines vierjährigen Zeit-
raumes, entweder
a) als Referendare im Vorbereitungsdienste bei den Gerichten und
Verwaltungsbehörden
oder
b) in Selbstverwaltungsämtern des betreffenden Kreises, des Bezirkes
oder der Provinz, — jedoch nicht lediglich als Stellvertreter oder
als Mitglieder von Kreiskommissionen —
thätig gewesen sind.
Auf den Zeitraum von vier Jahren kann den zu 2b bezeichneten Personen
eine Beschäftigung bei höheren Verwaltungsbehörden bis zur Dauer von zwei
Jahren in Anrechnung gebracht werden.
. 67.
b. Stellvertretung desselben.
Behufs Stellvertretung des Landrathes werden von dem Kreistage aus
der Zahl der Kreisangehörigen zwei Kreisdeputirte auf je sechs Jahre gewählt.
Dieselben bedürfen der Bestätigung des Oberpräsidenten. Sie sind von dem
Landrathe zu vereidigen.
Für kürzere Verhinderungsfälle kann der Kreissekretär als Stellvertreter
eintreten.
§S. 68.
c. Amtliche Stellung desselben.
Der Landrath führt als Organ der Staatsregierung die Geschäfte der
allgemeinen Landesverwaltung im Kreise und leitet als Vorsitzender des Kreistages
und des Kreisausschusses die Kommunalverwaltung des Kreises.
S. 69.
d. Rechte und Mflichten desselben.
Soweit die Rechte und Pflichten des Landrathes nicht durch das gegen-
wärtige Gesetz abgeändert sind, oder durch die im F. 155 bezeichneten Gesetze eine
Abänderung erfahren, behält es bei den darüber bestehenden Vorschriften auch
ferner sein Bewenden.
Demgemäß hat der Landrath auch ferner die gesammte Polizeiverwaltung
im Kreise und in dessen einzelnen Amtsbezirken, Gemeinden und Gutsbezirken
— jedoch mit Ausnahme derjenigen Gemeinden und Gutsbezirke, welche nach
6. 36 bezüglich der Polizeiverwaltung mit dem Bezirke einer, einen Stadtkreis
bildenden oder zu einem solchen gehörenden Stadt vereinigt worden sind — zu
überwachen.
Nr. 9299.)