Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1888. (79)

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2) dem Kreise seit mindestens einem Jahre durch Grundbesitz oder Wohnsitz 
angehören, und zugleich mindestens während eines vierjährigen Zeit- 
raumes, entweder 
a) als Referendare im Vorbereitungsdienste bei den Gerichten und 
Verwaltungsbehörden 
oder 
b) in Selbstverwaltungsämtern des betreffenden Kreises, des Bezirkes 
oder der Provinz, — jedoch nicht lediglich als Stellvertreter oder 
als Mitglieder von Kreiskommissionen — 
thätig gewesen sind. 
Auf den Zeitraum von vier Jahren kann den zu 2b bezeichneten Personen 
eine Beschäftigung bei höheren Verwaltungsbehörden bis zur Dauer von zwei 
Jahren in Anrechnung gebracht werden. 
. 67. 
b. Stellvertretung desselben. 
Behufs Stellvertretung des Landrathes werden von dem Kreistage aus 
der Zahl der Kreisangehörigen zwei Kreisdeputirte auf je sechs Jahre gewählt. 
Dieselben bedürfen der Bestätigung des Oberpräsidenten. Sie sind von dem 
Landrathe zu vereidigen. 
Für kürzere Verhinderungsfälle kann der Kreissekretär als Stellvertreter 
eintreten. 
§S. 68. 
c. Amtliche Stellung desselben. 
Der Landrath führt als Organ der Staatsregierung die Geschäfte der 
allgemeinen Landesverwaltung im Kreise und leitet als Vorsitzender des Kreistages 
und des Kreisausschusses die Kommunalverwaltung des Kreises. 
S. 69. 
d. Rechte und Mflichten desselben. 
Soweit die Rechte und Pflichten des Landrathes nicht durch das gegen- 
wärtige Gesetz abgeändert sind, oder durch die im F. 155 bezeichneten Gesetze eine 
Abänderung erfahren, behält es bei den darüber bestehenden Vorschriften auch 
ferner sein Bewenden. 
Demgemäß hat der Landrath auch ferner die gesammte Polizeiverwaltung 
im Kreise und in dessen einzelnen Amtsbezirken, Gemeinden und Gutsbezirken 
— jedoch mit Ausnahme derjenigen Gemeinden und Gutsbezirke, welche nach 
6. 36 bezüglich der Polizeiverwaltung mit dem Bezirke einer, einen Stadtkreis 
bildenden oder zu einem solchen gehörenden Stadt vereinigt worden sind — zu 
überwachen. 
Nr. 9299.)
	        
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