Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1888. (79)

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übrigen Kreisen den Betrag von mindestens 500 Mark an Grundsteuer entrichten, 
beziehungsweise zu entrichten haben würden, wenn sie nach Maßgabe des Gesetzes 
vom 21. Mai 1861 (Gesetz-Samml. S. 253) zur Grundsteuer veranlagt wären. 
Der Provinzialvertretung bleibt überlassen, diesen Steuerbetrag für einzelne 
Kreise auf den Betrag von 600 Mark zu erhöhen oder bis auf den Betrag von 
300 Mark zu ermäßigen. Eine Abänderung der für die Kreise Hadersleben, 
Apenrade und Sonderburg festgestellten Steuerbeträge durch die Provinzialvertretung 
bedarf landesherrlicher Genehmigung. 
Dem Wahlverbande der größeren ländlichen Grundbesitzer treten diejenigen 
Gewerbetreibenden und Bergwerksbesitzer hinzu) welche wegen ihrer auf dem platten 
Lande innerhalb des Kreises betriebenen gewerblichen Unternehmungen in Klasse A I 
der Gewerbesteuer mit dem Mittelsatze veranlagt sind (§. 14 Absatz 4). 
*vt¼“. 
Bildung des Wahlverbandes der Landgemeinden. 
Der Wahlverband der Landgemeinden umfaßt: 
1) sämmtliche Landgemeinden des Kreises; 
2) sämmtliche Besitzer selbständiger Güter mit Einschluß der juristischen 
Personen) Aktiengesellschaften und Kommanditgesellschaften auf Aktien, 
welche nicht zu dem Verbande der größeren Grundbesitzer (§. 72) gehören; 
3) diejenigen Gewerbetreibenden und Bergwerksbesitzer, welche wegen ihrer 
auf dem platten Lande innerhalb des Kreises betriebenen gewerblichen 
Unternehmungen in der Klasse A I unter dem Mittelsatze veranlagt sind. 
In den Kreisen, in welchen der Wahlverband der größeren ländlichen 
Grundbesitzer ausscheidet, treten Gewerbetreibende und Bergwerksbesitzer dem Wahl- 
verbande der Landgemeinden nicht hinzu. 
. 74. 
Bildung des Wahlverbandes der Städte. 
Der Wahlverband der Städte umfaßt die Stadtgemeinden des Kreises. 
Zu den Stadtgemeinden (Städten) im Sinne dieses Gesetzes gehören auch die 
Fleckensgemeinden. 
S. 75. 
Vertheilung der Kreistagsabgeordneten auf die einzelnen Wahlverbände. 
Die nach §. 70 dieses Gesetzes jedem Kreise nach Maßgabe seiner Be- 
völkerungsziffer zustehende Zahl von Kreistagsabgeordneten wird auf die drei Wahl- 
verbände der größeren Grundbesitzer, der Landgemeinden und der Städte nach 
folgenden Grundsätzen vertheilt: 
1) die Zahl der städtischen Abgeordneten wird nach dem Verhältnisse der 
städtischen und ländlichen Bevölkerung, wie dasselbe durch die letzte 
allgemeine Volkszählung festgestellt worden ist, bestimmt. Die Jahl 
Ges. Samml. 1888. (Nr. 9289.) 33 
 
	        
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