Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1888. (79)

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Sind in einem Kreise mehrere Städte vorhanden, auf welche hiernach nicht 
je ein Abgeordneter fällt, so werden diese Städte behufs der Wahl mindestens 
eines gemeinschaftlichen Abgeordneten zu einem Wahlbezirke vereinigt. 
st in einem Kreise neben anderen großen Städten nur eine Stadt vor- 
handen, welche nach ihrer Seelenzahl nicht einen Abgeordneten zu wählen haben 
würde, so ist derselben gleichwohl ein Abgeordneter zu überweisen. 
S. 79. 
Ausgleichung der sich bei der Vertheilung der Kreistagsabgeordneten ergebenden Bruchtheile. 
Ergeben sich bei den nach Maßgabe der §8#. 75 bis 78 des Gesetzes vor- 
zunehmenden Berechnungen Bruchtheile, so werden dieselben nur insoweit berück- 
sichtigt, als sie ½ erreichen oder übersteigen. 
Uebersteigen sie ½) so werden sie für voll gerechnet, kommen sie ½ gleich, 
so bestimmt das Loos, welchem der bei der Vertheilung betheiligten Wahlver- 
bände und Wahlbezirke, beziehungsweise welcher Stadtgemeinde der Bruchtheil für 
voll gerechnet werden soll. 
In den Kreisen Eckernförde, Oldenburg und Plön bleibt bei Bestimmung 
der Zahl der Kreistagsabgeordneten des Wahlverbandes der größeren Grund- 
besitzer (. 75 Nr. 2) ein sich ergebender Bruchtheil unberücksichtigt. 
§. 80. 
Vollziehung der Wahlen in den Wahlverbänden der größeren Grunbbesitzer. 
Zur Wahl der von dem Wahlverbande der größeren Grundbesitzer zu 
wählenden Kreistagsabgeordneten treten die zu diesem Verbande gehörigen Grund- 
besitzer, Gewerbetreibenden und Bergwerksbesitzer in der Kreisstadt unter dem Vor- 
sitze des Landrathes zusammen. 
S. 81. 
Bei dem Wahlakte hat jeder Berechtigte nur Eine Stimme. 
Auch als Stellvertreter können Personen, welche bereits eine Stimme führen, 
ein ferneres Stimmrecht nicht ausüben. Ausgenommen sind die im §. 83 Nr. 7 
bezeichneten Vertreter. 
§. 82. 
Das Recht zur persönlichen Theilnahme an den Wahlen (§. 80) steht, vor- 
behaltlich der nachfolgenden besonderen Bestimmungen (§. 83), denjenigen Grund- 
besitzern, Gewerbetreibenden und Bergwerksbesitzern zu), welche 
a) Angehörige des Deutschen Reiches und selbständig sind. 
Als selbständig wird derjenige angesehen, welcher das 21. Lebens. 
jahr vollendet hat, sofern ihm das Recht, über sein Vermögen zu ver- 
fügen und dasselbe zu verwalten, nicht durch gerichtliche Anordnung 
entzogen ist; 
b) sich im Besitze der bürgerlichen Ehrenrechte befinden. 
(Tr. 0289.) 33°
	        
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